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(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
(3) Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbebetrieb oder die Gesellschaft am Bewertungsstichtag in die Größenklasse Großbetrieb (G1) im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl I S. 368) in der jeweils geltenden Fassung einzuordnen ist.
(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 3 und 4) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 5) zu multiplizieren.
(2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem Gewerbebetrieb oder der Gesellschaft herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen, so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zusätzlich zu dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.
(3) Hält ein zu bewertender Gewerbebetrieb oder eine zu bewertende Gesellschaft Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen zusätzlich zu dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.
(4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter Absatz 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden zusätzlich zu dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.
Zu Absatz 1
Der Ertragswert in dem vereinfachten Verfahren ergibt sich durch Multiplikation des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit dem in dieser Verordnung definierten Kapitalisierungsfaktor. Das Verfahren ist rechtsformneutral auf Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft als auch auf Einzelunternehmen und Personengesellschaften anwendbar.
Zu Absatz 2
Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem Unternehmen herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen, werden diese Wirtschaftsgüter als nicht betriebsnotwendiges oder neutrales Vermögen bezeichnet (z.B. ein Mietwohngrundstück bei einem Produktionsunternehmen). Das nicht betriebsnotwendige Vermögen ist zusätzlich zu dem Ertragswert gesondert zu erfassen. Dies entspricht auch den auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen beruhenden Ertragswertverfahren. Damit zusammenhängende Erträge und Aufwendungen sind bei der Ermittlung des Jahresertrags auszuscheiden (vgl. § 4 AntBVBewV).
Zu Absatz 3
Sofern ein zu bewertendes Unternehmen seinerseits in seinem betriebsnotwendigen Vermögen (“Unter”-)Beteiligungen hält, ist eine eigenständige Wertermittlung für diese Beteiligungen vorgesehen. Eine Einbeziehung in das Ertragswertverfahren wäre insbesondere dann ungeeignet, wenn es sich um eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handelt, die ihre Gewinne in den Jahren vor dem Bewertungsstichtag in nicht unerheblichem Maße thesauriert hat. Für wirtschaftlich unbedeutende Beteiligungen können im Verwaltungsweg noch Vereinfachungen bei der Bewertung vorgesehen werden. Nicht zum betriebsnotwendigen Vermögen zählende (“Unter”-)Beteiligungen fallen unter § 2 Abs. 2 AntBVBewV.
Zu Absatz 4
Nicht im Ertragswertverfahren, sondern gesondert berücksichtigt werden auch solche Wirtschaftsgüter und Schulden, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegt wurden. Insbesondere solche eingelegten Wirtschaftsgüter, die einen hohen gemeinen Wert bei relativ geringer Rendite haben, würden nicht hinreichend im Ertragswert abgebildet. Die Regelung dient der Missbrauchsvermeidung. Damit zusammenhängende Erträge und Aufwendungen sind bei der Ermittlung des Jahresertrags auszuscheiden (vgl. § 4 AntBVBewV).
(1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der voraussichtlich zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag. Für die Schätzung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine wichtige Beurteilungsgrundlage.
(2) Der Durchschnittsertrag ist möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch 3 zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.
(3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.
Zu Absatz 1
Der Wert eines Unternehmens ist auch nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zukunftsbezogen zu ermitteln. Grundlage bildet der voraussichtliche Jahresertrag, der zukünftig nachhaltig erzielbar ist. Ohne entsprechende Finanzplandaten muss dieser anhand des in der Vergangenheit erzielten Durchschnittsertrags geschätzt werden.
Zu Absatz 2
Für die Schätzung des Durchschnittsertrags bilden die in der Vergangenheit erzielten Betriebsergebnisse des Unternehmens eine wichtige Orientierungshilfe. Bei einer Ermittlung des Durchschnittsertrags anhand der in der Vergangenheit erzielten Betriebsergebnisse ist grundsätzlich von den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Wirtschaftsjahre auszugehen. Wenn sich jedoch je nach den Umständen des Einzelfalles abzeichnet, dass die Ertragsentwicklung in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Bewertungsstichtag liegt, für die Prognose des Zukunftsertrags bedeutsam ist, ist das Betriebsergebnis dieses Wirtschaftsjahrs in den Dreijahreszeitraum einzubeziehen.
Zu Absatz 3
Die Ableitung des künftigen Jahresertrags aus den Betriebsergebnissen der letzten drei Jahre führt in einem sich dynamisch entwickelnden wirtschaftlichen Umfeld zu unzutreffenden Ergebnissen, wenn sich der Charakter eines Unternehmens und damit seine Ertragsaussichten nachhaltig verändert haben. Ist dies der Fall, ist für die Ableitung des Durchschnittsertrags von einem verkürzten Zeitraum auszugehen. Maßgebend ist der Zeitraum ab dem Beginn der nachhaltigen Veränderungen. Entsprechendes gilt für neu gegründete Unternehmen, die am Bewertungsstichtag noch nicht drei Jahre bestehen. Bei Gesellschaften, die z.B. durch Umwandlung aus einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus einem bestehenden Unternehmen entstanden sind, sind der Ermittlung des Durchschnittsertrags die früheren Betriebsergebnisse des Vorgängerunternehmens zugrunde zu legen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf die Ertragsaussichten auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend nach § 4 AntBVBewV zu korrigieren.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist das Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder 2 um 30 Prozent zu mindern.
Zu Absatz 1
Die Ermittlung der Betriebsergebnisse orientiert sich an dem Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, das ist der Wert des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des Werts des Betriebsvermögens am Anfang des Wirtschaftsjahres, bei Personenunternehmen vermehrt um den Wert der Entnahmen und verringert um den Wert der Einlagen. Damit wird rechtsformneutral auf den steuerlichen Bilanzgewinn abgestellt, der auch die steuerfreien Vermögensmehrungen und auch die sonstigen Einkommensberichtigungen umfasst, so dass insoweit keine Korrekturen mehr erforderlich sind. Die einzelnen Betriebsergebnisse sind gesondert zu erfassen, Der Ausgangswert des einzelnen Betriebsergebnisses ist zu korrigieren um solche Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen, die einmalig sind oder jedenfalls nicht den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag beeinflussen. Auf folgende Besonderheiten ist hinzuweisen: -Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe f AntBVBewV ist der Aufwand im Zusammenhang mit den nicht zum betriebsnotwendigen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern und den innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegten Wirtschaftsgütern dem Ausgangswert hinzu zu rechnen, um insoweit systemgerecht eine Doppelerfassung auszuschließen. Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen werden jedoch nicht korrigiert, weil für diese nur ein abweichender Wertansatz vorgesehen ist. Das gilt nicht im Fall von Verlustübernahmen im Zusammenhang mit Beteiligungen. -Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d AntBVBewV ist ein angemessener Unternehmerlohn vom Ausgangswert abzuziehen. Dies ist Ausfluss der Rechtsformneutralität des Verfahrens. -Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe f AntBVBewV sind Erträge im Zusammenhang mit Vermögen nach § 2 Abs. 2 bis 4 AntBVBewV abzuziehen, um insoweit systemgerecht eine Doppelerfassung auszuschließen. Das gilt auch für Erträge aus Beteiligungen an anderen Gesellschaften, weil diese bereits im Rahmen der Bewertung dieser Beteiligungen berücksichtigt werden. -Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AntBVBewV sind z.B. die Tatbestände der verdeckten Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften, überhöhte Pachtzahlungen und Ähnliches auszugleichen.
Zu Absatz 2
Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen ist anstelle des steuerlichen Bilanzgewinns der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zugrunde zu legen.
Zu Absatz 3
Um das Verfahren rechtsformneutral anwenden zu können, werden einerseits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe e und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe e AntBVBewV die Betriebsergebnisse um den Ertragsteueraufwand bzw. Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern korrigiert. Andererseits wird ein pauschaler Ertragsteueraufwand in Höhe von 30 Prozent von dem jeweils korrigierten Betriebergebnis abgezogen. Dies entspricht der künftigen durchschnittlichen Unternehmensteuerlast für Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen nach den Regelungen der Unternehmensteuerreform 2008.
(1) Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus dem Basiszinssatz und einem Zuschlag von 4,5 Prozent.
(2) Der Basiszinssatz ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils zum ersten Werktag des Jahres errechnet. Der Zinssatz ist für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage in diesem Jahr anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt.
(3) Der Kapitalisierungsfaktor ergibt sich aus der Berechnung 1 / Kapitalisierungszinssatz.
(4) Der Kapitalisierungsfaktor ist für alle Verfahren anzuwenden, bei denen der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu bewerten ist. Er ist für alle Verfahren anzuwenden, bei denen der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu bewerten ist.
Zu Absatz 1
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: -ein variabler Basiszinssatz und -ein pauschaler Zuschlag von 4,5 Prozent. Der Zuschlag berücksichtigt pauschal neben dem Unternehmerrisiko auch andere Korrekturposten, z.B. Fungibilitätszuschlag, Wachstumsabschlag oder inhaberabhängige Faktoren. Branchenspezifische Faktoren werden in dem hier geregelten typisierenden Verfahren durch einen Beta-Faktor von 1,0 berücksichtigt, weil dann die Einzelrendite wie der Markt schwankt. Eine Korrektur wegen der Ertragsteuerbelastung ist nicht vorzunehmen, weil die Berücksichtigung der Betriebssteuern bereits im Rahmen der Ermittlung des Jahresertrags (§ 4 AntBVBewV) erfolgt. Zudem wird der Basiszinssatz als Vergleichsgröße vor Berücksichtigung der persönlichen Steuerbelastung des Unternehmers/Anteilsinhabers zugrunde gelegt. Diese besteht hier in gleicher Höhe wie bei anderen Vermögensanlagen, die der Abgeltungssteuer unterliegen, z.B. öffentlichen Anleihen, aus denen auch der Basiszinssatz abgeleitet wird.
Zu Absatz 2
Als Basiszinssatz wird der von der Deutschen Bundesbank aus den Zinsstrukturdaten für öffentliche Anleihen ermittelte Zinssatz zugrunde gelegt, der für den ersten Werktag eines Jahres errechnet wird und eine prognostizierte Rendite für langfristig laufende Anleihen darstellt. Der Basiszinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Er ist aus Vereinfachungsgründen für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage in dem jeweiligen Kalenderjahr anzuwenden.
Zu Absatz 3
Der Kapitalisierungsfaktor entspricht dem Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes.
Zu Absatz 4
Nach der gesetzlichen Vorgabe in § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG wird der Kapitalisierungsfaktor nicht nur für das vereinfachte, sondern für alle Verfahren angewandt, die den gemeinen Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten ermitteln. Damit soll eine verlässliche und angemessene Bewertung ermöglicht werden.
(1) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes genannten Personengesellschaft ist vorbehaltlich des Absatzes 2 wie folgt zu ermitteln:
Zu Absatz 1
Der gemeine Wert eines Anteils an einer Personengesellschaft kann ebenfalls im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt werden. Allerdings soll dies nur für das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft und nicht für das zivilrechtlich den Gesellschaftern gehörende Sonderbetriebsvermögen gelten. Damit wird zugleich eine Vereinfachung erreicht. Ansonsten müsste das Sonderbetriebsvermögen aller Gesellschafter einbezogen werden und nicht nur dasjenige des Gesellschafter, dessen Anteil Zuwendungsgegenstand ist. Bei der anschließenden Aufteilung des Gesamtertragswerts müsste es für alle wieder herausgerechnet werden. Die im Rahmen der Gesamthandsgemeinschaft verbuchten Aufwands-und Ertragsposten im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen, z.B. Miet-und Pachtzahlungen oder Zinsen, werden bei der Ertragsermittlung berücksichtigt, so dass es nicht zu einer doppelten Erfassung des Sonderbetriebsvermögens kommen kann. Der ermittelte Ertragswert des Gesamthandsvermögens ist zunächst anhand der Kapitalkonten zu verteilen. Es ist sachgerecht, den danach verbleibenden Restwert anhand des Gewinnverteilungsschlüssels aufzuteilen. Die Summe aus dem anteiligen Ertragswert und dem gemeinen Wert des Sonderbetriebsvermögens ergibt den gemeinen Wert des Anteils des Gesellschafters.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift stellt klar, dass die in Absatz 1 geregelte Aufteilung des gemeinen Werts eines Anteils nur für den im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wert gilt. Kommt es zum Ansatz des Substanzwerts, weil dieser höher ist, richtet sich die Aufteilung nach der einschlägigen Vorschrift des BewG.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Beantragt ein Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung die Anwendung des Artikels 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom … (BGBl I S. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Erbschaftsteuerreformgesetzes]), ist die Verordnung erstmals für Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.
(3) Die Verordnung tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt den Anwendungszeitraum der Verordnung.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt das Außerkrafttreten der Verordnung, um eine Überprüfung der
tatsächlichen Verhältnisse zu gewährleisten.