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Erbschaftsteuerreform 2009


Der aktuelle Stand am 26.10.2009

Auf dieser Seite wird die Erbschaftsteuerreform 2009 verständlich aufbereitet. Den genauen Wortlaut des Gesetzesentwurfs zur Erbschaftsteuerreform 2009 (ErbStRG 2009) vom 20.11.2007 finden Sie unter Gesetze. Dort finden Sie auch einen Vergleich zwischen dem Erbschaftsteuergesetz 2008 und Bewertungsgesetz 2008 mit dem neuen Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 und Bewertungsgesetz 2009..


Inhaltsübersicht:


Aktuelles zur Erbschaftsteuerreform 2009

Der Basiszinssatz 2009 mit dem im vereinfachten Verfahren Unternehmen bewertet werden, wurde von der Finanzverwaltung mit 3,61% veröffentlicht. Es handelt sich um den Basiszinssatz vom 2.1.2009 mit dem aus Vereinfachungsgründen das ganze Jahr 2009 gerechnet werden soll. Zwischenzeitlich ist der Basiszinssatz im Juni auf einen Höchstsatz von 4,31% gestiegen. Wenn der Basiszinssatz weiterhin hoch bleibt, sollten Unternehmensübertragungen nicht mehr in 2009 sondern erst in 2010 erfolgen.

Die beiden letzten ausstehenden Erbschaftsteuererlasse zur Bewertung sind im Bundessteuerblatt Teil I, Heft 13/2009, S. 698ff und S. 713ff veröffentlicht.


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Der lange Weg zur Erbschaftsteuerreform 2009. Kalender zur Erbschaftsteuerreform.

Was bringt die nahe Zukunft?
 

Da von verschiedenen Seiten bereits die Verfassungswidrigkeit des neuen Erbschaftsteuergesetzes vorhergesagt wurde, werden wir auch nach dem Inkraftreten des neuen Erbschaftsteuergesetzes ab 1.1.2009 hier weiter berichten und die Erbschaftsteuer auf ihrem erneuten Weg zum Verfassungsgericht nach Karlsruhe begleiten. Schon der Vorläufer des Erbschaftsteuergesetzes, das bis zum 31.12.2008 galt, die alte Erbschaftsteuer aus 1974, wurde bereits durch das Bundesverfassungsgericht zu Fall gebracht. Die Erbschaftsteuer scheint ein Dauerthema für das Verfassungsgericht zu werden. Erste Gerichtsverfahren sind anhängig (FG München 4 K 1323/09).


24.10.2009
Die drei Regierungsparteien haben im Koalitionsvertrag folgende Absichtserklärung niedergeschrieben.

Wir werden die Regelungen bei der Erbschaftsteuer entbürokratisieren, familiengerechter, planungssicherer und mittelstandsfreundlicher machen.
Hierzu werden wir als Sofortprogramm vorab

a) die Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder durch einen neuen Steuertarif von 15 bis 43 Prozent senken und

b) die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge krisenfest ausgestalten. Wir streben an, die Zeiträume zu verkürzen, innerhalb dessen das Unternehmen weitergeführt werden muss. Die erforderlichen Lohnsummen wollen wir absenken.

c) Wir werden in Gespräche mit den Ländern eintreten, um zu prüfen, ob die Erbschaftsteuer hinsichtlich Steuersätzen und Freibeträgen regionalisiert werden kann.


24.07.2009
Die letzten beiden der insgesamt fünf Erbschaftsteuererlasse wurden im Bundessteuerblatt Teil I, Heft 13/2009, S.698ff und S. 713ff veröffentlicht. Sie finden Sie auch auf unserer Website unter Gesetze und auf der Website des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen.


10.07.2009
Heute war der letzte Sitzungstermin des Bundesrates vor der Sommerpause. Eine Verlängerung der Antragsfrist für das Wahlrecht zwischen altem und neuen Erbschaftsteuergesetz hat es nicht gegeben.


30.06.2009
Ob das Wahlrecht für Erbvorgänge in 2007und 2008 zwischen alter und neuer Erbschaftsteuer über den 30.6.2009 hinaus verlängert wird, ist auch heute noch immer offen. Falls eine Verlängerung kommt, muß sie diese Woche kommen, da ansonsten die Beratungen erst nach der parlamentarischen Sommerpause wieder aufgenommen werden können.
Hinsichtlich der beiden noch ausstehenden Erlasse zur Unternehmensbewertung ist eine Einigung zwischen den Ländern am Donnerstag, den 25.06.2009 erfolgt. Ob und insbesondere wann die beiden Erlasse im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden, ist zum heutigen Zeitpunkt noch offen.


17.06.2009
Die drei zwischen der CDU und SPD unstrittigen Erbschaftsteuer-Erlasse werden im Bundessteuerblatt 2009, Nr. 11, Teil I, Seite 546 ff, veröffentlicht. Die restlichen zwei Erlasse sind zwischen den Ländern noch strittig. Der Zeitpunkt ihrere Veröffentlichung ist derzeitig noch ungewiss.


08.06.2009
Die Münchener Anwaltssozietät Pöllath und Partner reicht beim Finanzgericht München einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zur neuen Erbschaftsteuer ein (FG München 4 K 1323/09).


1.1.2009
Die Erbschaftsteuerreform tritt in Kraft.


29.12.2008
Der Bundespräsident, Horst Köhler, hat das neue Erbschaftsteuerreformgesetz unterschrieben. Damit kann es jetzt im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und rechtzeitig zum 1.1.2009 in Krafr treten.


05.12.2008
Sondersitzung des Bundesrates zur Erbschaftsteuerreform.
Die Länder haben mit 39 zu 30 Stimmen der Erbschaftsteuerreform zugestimmt. Ob Roland Koch als "nur" geschäftsführender Ministerpräsident für Hessen der Erbschaftsteuerreform zustimmen durfte, ist strittig. Enthaltungen im Bundesrat zählen als Nein-Stimmen.
Da kein Bundesland den Vermittlungsausschuss angerufen hat, liegt es jetzt an Horst Köhler, ob das Gesetzgebungsverfahren noch in 2008 abgeschlossen werden kann.

Stimmenverteilung im Bundesrat
LandMinisterpräsident Stimmen im Bundesrat Regierungsparteien Abgestimmt
Baden - WürttembergOettinger
6
CDU/FDP
enth.
Bayern Seehofer
6
CSU/FDP
enth.
BerlinWowereit4SPD/Die Linke ja
BrandenburgPlatzeck4SPD/CDU ja
BremenBöhrnsen
3
SPD/Bündnis 90/Die Grünen
enth.
Hamburgvon Beust
3
CDU/GAL
enth.
HessenKoch5CDU ja
Mecklenburg - VorpommernSellering3SPD/CDU ja
NiedersachsenWulff
6
CDU/FDP enth.
Nordrhein - WestfalenRüttgers
6
CDU/FDP enth.
Rheinland - PfalzBeck4SPD ja
SaarlandMüller3CDU ja
SachsenTillich4CDU/SPD ja
Sachsen - AnhaltBöhmer4CDU/SPD ja
Schleswig - HolsteinCarstensen4CDU/SPD ja
ThüringenAlthaus4CDU ja


27.11.2008
In der 190. Sitzung des Deutschen Bundestages wurde die Erbschaftsteuerreform in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Abgestimmt haben 555 von 612 Abgeordneten. Die Regierungsparteien verfügen über 445 Stimmen, die Opposition über 167 Stimmen.. Mit Ja stimmten 384, mit Nein 168 und mit Enthaltung 3 Abgeordnete.
Die nächste Abstimmung findet am 5.12.2008 im Bundesrat statt. Dann fehlt zum Inkrafttreten am 1.1.2009 nur noch die Unterschrift von Horst Köhler.


13.11.2008
Auf Verlangen der FDP sollte heute im Plenum des Bundestages eine aktuelle Stunde zu den Auswirkungen des Beschlusses von CDU/CSU und SPD zur Erbschaftsteuer stattfinden. Der FDP-Antrag wurde jedoch ohne nähere Begründung kurzfristig am frühen Vormittag wieder von der Tagesordnung genommen.

Guido Westerwelle, Chef der FDP, fordert heute morgen im Deutschlandfunk den im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie und nicht nur der Kernfamilie vor der Erbschaftsteuer . Er führte dabei den Begriff "Todessteuer" für die Erbschaftsteuer in den deutschen Sprachraum ein. "Death Tax" wird im Angelsächsischen von den Gegnern der Erbschaftsteuer als politischer Kampfbegriff verwendet. Westerwelle stellt bei einem Wahlsieg der FDP in 2009 die Abschaffung bzw. Regionalisierung der Erbschaftsteuer in Aussicht.

Anmerkung:
Wir wollen hoffen, dass es die FDP mit ihrer Forderung wirklich ernst meint und sich auch für die Abschaffung bzw. Regionalisierung der Grunderwerbsteuer und Einkommensteuer einsetzt. Auch die Grunderwerbsteuer führt dazu, dass sich eine Familie bei der Anschaffung eines Familienheimes bei den Banken höher verschulden und bereits versteuertes Geld noch einmal versteuern muss. Auch die Einkommensteuer ist familienfeindlich. Sie führt dazu, dass am Erbtag nur noch die Hälfte des Familienvermögens vorhanden ist. Sie wirkt daher wie eine Erbschaftsteuer, die schon zu Lebzeiten erhoben wird und das mit Steuersätzen zwischen 20 und 50 Prozent ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Großfamilie, Grundgesetzfamilie oder Kernfamilie handelt. Darüber sollte Herr Westerwelle auch mal nachdenken und eine Abschaffung bzw. Regionalisierung nicht nur für die Erbschaftsteuer, sondern auch für die Grunderwerbsteuer und Einkommensteuer fordern. Dies würde dann auch den Wegzug in das steuergünstige Ausland bremsen.


12.11.2008
Der Finanzausschuss des Bundestages behandelt in seiner 105. Sitzung, die um 8 Uhr beginnt, die Erbschaftsteuerreform. Die Beratung wird in der 48. Woche fortgesetzt.


06.11.2008
Am Donnerstagabend haben sich die Parteispitzen von CDU/CSU und SPD bei der Erbschaftsteuer geeinigt. Die Erbschaftsteuerreform kommt zum 1.1.2009. Es gibt gegenüber dem ursprünglichen Entwurf noch zwei Verbesserungen:

Der Kompromiss vom 6.11.2008 im Einzelnen       

Begünstigung der Kernfamilie  

Den Schwerpunkt der erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigung der Kernfamilie bildet die Regelung, wonach Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers keine Erbschaftsteuer auf  ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen müssen, solange sie diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen.

Das heißt, dass es in diesen 10 Jahren weder zu einer Vermietung, zu einer Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommen darf. Für Kinder gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf.

Daneben können Ehegatten für ererbtes sonstiges Vermögen einen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen, für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro.                                           

Steuerprivileg für Unternehmen

Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.

Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85% des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls höchsten 50% betragen.

Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens zum Erbzeitpunkt am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 10% betragen.



04.11.2008
Wolfgang Kauder, der Fraktionschef der CDU, gab heute morgen im Deutschlandfunk bekannt, dass der von der CSU geforderte Rettungsplan für die Witwen am Starnberger See zunächst auf seine Verfassungsmäßigkeit geprüft werden soll, bevor dann ab Donnerstag mit der SPD über die Erbschaftsteuer weiterverhandelt werden kann. Gedacht ist dabei an einen zusätzlichen Freibetrag von 1,5 Mio € für die vererbte selbstbewohnte Villa. Der Freibetrag soll neben dem persönlichen Freibetrag für Witwen von 500.000 € und dem steuerfreien Zugewinnausgleich gewährt werden.


31.10.2008
Peter Müller, der saarländische Ministerpräsident, warnte die CSU heute morgen im Deutschlandfunk davor, sich als Schutzpatronin der Millionäre und Milliardäre zu positionieren. Zum Ergebnis des gestrigen Spitzengesprächs zwischen der CDU und CSU konnte er nichts beitragen, da er nicht eingeladen war. Länderchefs, die Nutznießer der Erbschaftsteuer, waren an diesem Gespräch offensichtlich nicht beteiligt. Das Rätselraten über die Fortentwicklung der Erbschaftsteuer geht also nicht nur bei Peter Müller weiter.


30.10.2008
Heute am Donnerstagabend besprechen CDU und CSU, wie es mit der Erbschaftsteuerreform weitergehen soll. Am Montag, den 3.11.2008, werden dann die Koalitionsgespräche mit der SPD fortgesetzt. Möglicherweise erfährt die interessierte Öffentlichkeit dann bereits bald, wie die neue Erbschaftsteuer aussehen wird. Oder auch nicht.


15.10.2008
Die Beratung der Erbschaftsteuerreform am 15.10.2008 in der 101. Sitzung des Finanzausschusses des Bundestages wurde aufgehoben. Ein neuer Beratungstermin steht noch nicht fest.

Die weiteren Verhandlungen wurden abgebrochen und auf Anfang November 2008 verschoben. Es wird erwartet, dass nach der Wahl von Horst Seehofer am 27. Oktober 2008 die CSU wieder handlungsfähig an den weiteren Beratungen teilnehmen kann.

09.10.2008
Die CDU/CSU/SPD-Arbeitsgruppe zur Erbschaftsteuer tagte ohne Ergebnis, aber mit neuen Vorschlägen.

Der Finanzausschuss des Bundestages berät in seiner 101. Sitzung am 15.10.2008 erneut zur Erbschaftsteuer.

Der Berichterstatter der Union zur Erbschaftsteuer, Christian von Stetten, sagte, er halte einen Beschluss im Bundestag schon kommende Woche für ausgeschlossen.

Das Gesetz soll nach wie vor am 17.10.2008 im Bundestag in der 184. Sitzung in 2. und 3. Lesung verabschiedet werden.

Am 07.11.2008 berät und verabschiedet der Bundesrat die Erbschaftsteuer.


08.10.2008
Die am 6.10.2008 tagende Arbeitsgruppe hat sich ohne Entscheidung auf den 9.10.2008 vertagt.

Der Finanzausschuss des Bundestages sollte heute in seiner 98. Sitzung von 8 bis 10:30 Uhr die Erbschaftsteuerreform beraten.

Das Gesetz soll nach wie vor am 17.10.2008 im Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedet werden.


05.10.2008
Der finanzpolitische Sprecher der CDU Otto Bernhard hat Angst vor dem Wegzug der Reichen.
Otto Bernhard ist Mitglied der 12-köpfigen Arbeitsgruppe, die am 06. 10.2008 tagen wird. Bisherige Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind folgende:

1. Verkürzung der Haltefrist von 15 Jahre auf 10 Jahre.
2. Wegfall der Fallbeilbesteuerung.
3. Weitere Entlastung großer Familienvermögen.

Das Gesetz soll dann am 17.10.2008 im Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedet werden.

Otto Bernhard begründet die weitere Entlastung großer Familienvermögen mit seiner Angst, dass ansonsten reiche Leute ins Ausland ziehen werden (dieses Argument haben wir auf der Seite Häufige Fragen (FAQ) unter Punkt 1.8. näher untersucht und widerlegt).


05.10.2008
Der saarländische Ministerpräsident Peter Müller hat Angst vor den Argumenten von Oskar Lafontaine und den Linken.
Im Interview des Deutschlandfunks sagte Peter Müller, dass die Erbschaftsteuer nicht abgeschafft wird. Eine Abschaffung würde nur den Linken Argumentationshilfen liefern.


20.09.2008
Finanzminister Steinbrück bestätigte in der ZDF-Sendung "Berlin Direkt", dass die Erbschaftsteuerreform mit der Zustimmung der Länder am 7.11.2008 beschlossen sein wird. Es ist damit zu rechnen, dass es gegenüber dem bisher vorliegendem Entwurf Verbesserungen geben wird.


08.07.2008
Die Erbschaftsteuerreform soll zum 1.1.2009 in Kraft treten. Dies bestätigte CDU-Finanzexperte Otto Bernhardt am 8.7.2008 gegenüber Journalisten. Der Bundestag soll die Reform am 17.10.2008 verabschieden und der Bundesrat am 7.11.2008 zustimmen.


11.06.2008
Der Koalitionsausschuss beschließt die Diskussion der Erbschaftsteuerreform auf die Zeit nach der bayerischen Landtagswahl zu verschieben.


23.05.2008
Der NWB-Verlag meldet, dass am 23.05.2008 der Bundesrat sich mit der Erbschaftsteuer befassen wird und dass das Gesetz dann zum 01.07.2008 in Kraft treten soll. Auf der Tagesordnung für den 23.05.2008 wird die Erbschaftsteuerreform jedoch nicht erwähnt.


28.04.2008
Die Koalitionsrunde fasste keinen Beschluss zur Erbschaftsteuerreform. Es wurde vereinbart, die Erbschaftsteuerreform aber noch vor der parlamentarischen Sommerpause abzuschließen.


16.04.2008
Die Tagesordnung des Bundestages für die Sitzung des Parlaments am 24. und 25. 04. 2008 sieht keinen Tagesordnungspunkt für Beratung der Erbschaftsteuer vor.


02.04.2008
Der Deubner-Verlag teilte heute (02.04.2008) in einer Email an ihre Kunden mit, dass die Erbschaftsteuerreform am 25.04.2008 vom Bundestag in 2. und 3. Lesung beraten werden soll. Die Deubner-Akademie berichtet, dass ebenfalls am 25.04.2008 sich der Bundesrat mit der Erbschaftsteuer beschäftigen wird.


12.03.2008
Die Berliner Zeitung meldet:
Die Bundesregierung ist bereit, Änderungswünsche aus Wirtschaft, Bundesrat und Parlament zu prüfen.


05.03.2008
Die Anhörung vom 5.3.2008 vor dem Finanzausschuss war insofern interessant, weil der "Bund Deutscher Finanzrichter (BDFR)" aus Münster die Bevorzugung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und die Benachteiligung von Immobilienvermögen gegenüber dem Betriebsvermögen für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar hält. Den Erbschaftsteuerpraktiker läßt diese Stellungnahme natürlich aufhorchen.


20.02.2008
Am 20.02.2008 befaßte sich der Finanzausschuß des Bundestags mit dem Entwurf der Bundesregierung. Änderungen wurden nicht beschlossen, aber eine Anhörung von Fachleuten am 5.3.2008.


15.02.2008
Peter Struck nannte am 15.02.2008 im ZDF Morgenmagazin als wahrscheinlichen Inkrafttretungstermin für die neue Erbschaftsteuer den 1.1.2009.


11.12.2007
Die Bundesregierung hat den Gesetzesentwurf in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2007 ohne Veränderungen angenommen. Dem endgültigen Gesetzesentwurf muss jetzt noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Dabei können sich noch Änderungen ergeben.


20.11.2007
Am 20.11.2007 wurde der Entwurf zur Reform des Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetzes (ErbStRG) von dem Bundes-Finanzministerium vorgelegt und den zuständigen Länderkammern zugesandt.



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Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform 2009


Inhaltsverzeichnis:

1. Eckpunkte der Steinbrück/Koch Bund-Länder-Runde (BLR) -vorgelegt am 5. und 7.11.2007- und des Gesetzesentwurfes (ErbStRG) vom 20.11.2007

1.1. Vorbemerkung, Inkrafttreten

Am 05.11.2007 traf sich die Bund-Länder-Runde (BLR) von Union und SPD zur Erbschaftsteuerreform. Am 20.11.2007 legte das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf "Gesetzesentwurf zum Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)" vor. Der Bundestag hat das Gesetz am 27.11.2008 beschlossen. Der Bundesrat berät am 5.12.2008 über das Gesetz. Das neue Erbschaftsteuergesetz soll zum 01.01. 2009 in Kraft treten. Für Erbschaftsteuerfälle wird es ein Wahlrecht zwischen alter und neuer Erbschaftsteuer geben, das bis zum 30.6.2009 auszuüben ist.. Dieses Wahlrecht soll es nicht für Schenkungen geben und auch nicht für die persönlichen Freibeträge.

1.2. Änderungen für alle Steuerpflichtige


1.2.1. Persönliche Freibeträge
>
von Ehepartner Lebenspartner Vater/Mutter Schwester/Bruder Großvater Großmutter Kind Tante Onkel
aufneubisherneubisherneubisherneubisherneubisherneubisherneubisherneubisherneubisher
Ehepartner
(Stk. I)
500.000 307.000                                
Lebenspartner nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz
(Stk. III)
    500.000 5.200                            
Lebenspartner
(Stk. III)
    20.000 5.200                            
Kind/Adoptivkind/Stiefkind
(Stk. I)
        400.000 205.000                        
Bruder/Schwester
(Stk. II)
            20.000 10.300                   
Enkel
(Stk. I)
                200.000 51.200 200.000 51.200           
Nichte/Neffe
(Stk. II)
                            20.000 10.300 20.000 10.300
Mutter/Vater
(Stk. I, bei Erbschaft)
                        100.000 51.200        
Mutter/Vater
(Stk. II, bei Schenkung)
                        20.000 10.300        
Andere
(Stk. III)
20.000 5.200 20.000 5.200 20.000 5.200 20.000 5.200 20.000 5.200 20.000 5.200 20.000 5.200 20.000 5.200 20.000 5.200

Ablesebeispiel:

In der horizontalen Reihe (grauer Hintergrund) steht die Person, von der das Erbe oder die Schenkung kommt,
in der vertikalen Spalte (grüner Hintergrund) steht der Erbe oder Beschenkte.
Bei einer Erbschaft oder Schenkung von einem Vater auf sein Kind gilt somit ein Freibetrag von 400.000 EURO.
Lebenspartner werden hinsichtlich des Freibetrages den Ehepartnern gleichgestellt,
hinsichtlich des Steuersatzes wird die bisherige Schlechterstellung der Lebenspartner gegenüber den Ehepartnern beibehalten.


1.2.2. Sachliche Freibeträge
 neubisher
Hausrat (Stk. I) 41.000 41.000
Hausrat (Stk. II u. III) 12.000 10.300
Gegenstände (Stk. I) 12.000 10.300





1.2.3. Erbschaftsteuerklassen
  Steuerklasse
Ehepartner I
Lebenspartner III
Kind/Stiefkind I
Eltern (Erbschaft) I
Eltern (Schenkung) II
Bruder/Schwester II
Nichten/Neffen II
Schwiegerkinder II
Ex-Ehepartner II
Andere III



1.2.4. Erbschaftsteuertabelle mit den neuen Erbschaftsteuersätzen
Steuerklasse I II III
Steuerpflichtiges Vermögen bis neu alt neu alt neu alt
75.000 7 7 30 12 30 17
300.000 11 11 30 17 30 23
600.000 15 15 30 22 30 29
6.000.000 19 19 30 27 30 35
13.000.000 23 23 50 32 50 41
26.000.000 27 27 50 37 50 47
mehr als 26.000.000 30 30 50 40 50 50

Ablesebeispiel:

Bei einer Erbschaft in der Erbschaftsteuerklasse II soll das steuerpflichtige Erbe
200.000 Euro betragen. Der Steuersatz beträgt dann 30 Prozent
und das Finanzamt erhält 30 Prozent von 200.000 Euro,
also 60.000 Euro.


1.3. Änderungen für Kapitalanleger und Kapitalanlagen

a) Für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften, die an der Börse notiert sind, ist der Kurswert maßgeblich. Andere Wertpapiere werden als Kapitalforderungen mit dem Nennwert erfasst.

b) Kapitalforderungen und Schulden sind regelmäßig mit dem Nennwert anzusetzen. Noch nicht fällige Versicherungsansprüche sind künftig nicht mehr mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien, sondern mit dem Rückkaufswert zu bewerten. Für Sachleistungsansprüche gilt wie bisher der Verkehrswert.

c) Bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (z. B. Nießbräuche und Renten) ist wie bisher der Kapitalwert zugrunde zu legen.

d) Für die zum übrigen Vermögen rechnenden Gegenstände des Hausrats und andere bewegliche körperliche Gegenstände gilt der gemeine Wert. Der gemeine Wert ist der normale Veräußerungspreis.

.


1.4.   Änderungen für Immobilienbesitzer

Die Immobilien sollen höher bewertet werden als bisher.
Vermietete Immobilien erhalten einen Bewertungsabschlag von 10 Prozent.

Im Einzelnen:

1.4.1. Allgemeines
Die Definition und Abgrenzung der Vermögensart „Grundvermögen“ erfolgt entsprechend den geltenden Regelungen in §§ 68, 69 des Bewertungsgesetzes.
Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert.
1.4.2. Bewertung unbebauter Grundstücke
Der Wert unbebauter Grundstücke ist wie nach geltendem Recht nach der Fläche und den jeweils aktuellen Bodenrichtwerten zu ermitteln.
1.4.3. Bewertung bebauter Grundstücke
Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln. Die Wertermittlungsverfahren werden in Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung durch Rechtsverordnung typisierend geregelt. Das Vergleichswertverfahren kommt bei der Ermittlung des gemeinen Werts von bebauten Grundstücken nur bei Grundstücken in Betracht, die mit weitgehend gleichartigen Gebäuden bebaut sind und bei denen sich der Grundstücksmarkt an Vergleichswerten orientiert.
Das Vergleichswertverfahren ist daher regelmäßig für Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein-und Zweifamilienhäuser anzuwenden. Beim Vergleichswertverfahren wird der Marktwert eines Grundstücks aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von anderen Grundstücken abgeleitet, die in Lage, Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Zuschnitt und sonstiger Beschaffenheit hinreichend mit dem zu vergleichenden Grundstück übereinstimmen.

Das Ertragswertverfahren kommt insbesondere bei bebauten Grundstücken in Betracht, bei denen der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt im Vordergrund steht (typische Renditeobjekte). Das Ertragswertverfahren ist daher regelmäßig für Mietwohngrundstücke sowie Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, anzuwenden. Beim Ertragswertverfahren wird der Wert von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des für diese Grundstücke nachhaltig erzielbaren Ertrags ermittelt.

Das Sachwertverfahren kommt insbesondere bei den bebauten Grundstücken in Betracht, bei denen es für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt nicht in erster Linie auf den Ertrag ankommt, sondern die Herstellungskosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wertbestimmend sind.
Im Sachwertverfahren sind daher Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Einund Zweifamilienhäuser, soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt, sowie sonstige bebaute Grundstücke zu bewerten.
Beim Sachwertverfahren wird der Wert von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des Substanzwerts – Summe aus Herstellungswert der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen und nicht baulichen Anlagen sowie Bodenwert – ermittelt.

1.4.4. Sonderfälle
a) Erbbaurecht

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks gesondert zu ermitteln. Bei der Wertermittlung sind neben dem Bodenwert und des Gebäudewerts bei bebauten Grundstücken die Höhe des Erbbauzinses, die Restlaufzeit des Erbbaurechts und die Höhe der Heimfallentschädigung angemessen zu berücksichtigen.

b) Gebäude auf fremdem Grund und Boden

In Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks gesondert zu ermitteln. Bei der Wertermittlung sind neben dem Bodenwert und dem Gebäudewert die Höhe des Pachtzinses und die Restlaufzeit des Nutzungsrechts angemessen zu berücksichtigen.

c) Grundstücke mit Gebäuden im Zustand der Bebauung

Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits im Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.


1.5. Landwirtschaftliches Vermögen

Landwirtschaftliches Vermögen soll nach einem typisierenden Reinertragswertverfahren bewertet werden.
Das konkrete Bewertungsverfahren wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.
In der Beschlussfassung ist eine „gleitende“Freigrenze vorgesehen. Es soll noch
erwogen werden, dass der über dem Betrag von 150.000,- € liegende Betriebswert bis zu einer
bestimmten Höchstgrenze auch proportional abgestuft noch in eine Steuerfreistellung einbezogen werden kann.

Die Steuerstundung führt mit Ablauf des Stundungszeitraums zu einer vollständigen Steuerfreistellung,
wenn folgende Voraussetzungen während dieses Zeitraums erfüllt werden:

Das landwirtschaftliche Vermögen muss 7 bzw. 10 Jahre gehalten werden und die durchschnittliche Lohnsummen darf nicht unter 650 % bzw. 1000% fallen, ansonsten erfolgt eine Nachbesteuerung.
Das Wohnhaus des Landwirts und des Altenteilers wird wie alle anderen Immobilien bewertet. Es gibt hierfür keine Vergünstigung mehr.

Im Einzelnen gilt folgendes:

a) Die Abgrenzung des land-und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt nach bisherigen Grundsätzen.
mit Ausnahme der Wohnungen des Betriebsleiters und des Altenteilers, die dem Grundvermögen zugeordnet werden.
Ein gemeiner Wert des Betriebes wird auf der Grundlage eines Ertragswertver- fahrens ermittelt, da eine Ableitung aus Betriebsverkäufen nicht möglich ist und eine Anknüpfung an Bodenrichtwerten lediglich einen Rückschluss auf die Ein- zelveräußerung von landwirtschaftlichen Flächen zulässt.
Die Ermittlung der Betriebswerte erfolgt nutzungsartbezogen nach einem Regel- verfahren, das auf den Reinertragswerten pro Hektar Eigentumsfläche auf der Grundlage des Testbetriebsergebnisse von noch näher zu bestimmenden Refe- renzjahren (Buchführungsergebnisse der Testbetriebe) beruht. Der ermittelte Durchschnittswert ist der typisierte Betriebswert (Standardwert).
Auf diesen Wert ist ein Kapitalisierungszinssatz von 5,5 % anzuwenden. Dies entspricht einem Kapitalisierungsfaktor von 18,6. Die Einzelheiten des Bewertungsverfahrens werden in einer Rechtsverordnung geregelt und periodisch in bestimmten Zeit- abständen angepasst. Als Mindestwert ist allerdings die regional übliche und mit 5,5 % kapitalisierte Netto-Pacht für den Grund und Boden zuzüglich eines betriebsformabhängigen prozentualen Anteils für das Besatzkapital anzusetzen, der von den landesspezi- fischen Pachtpreisen auf der Grundlage von Hektarwerten (statistische Hektarwerte) zu ermitteln ist. Soweit besondere Nutzungen dies erfordern sollen hilfs- weise anstelle der kapitalisierten Pacht die durchschnittlichen Kaufpreise für bewirtschaftete Flächen zugrunde gelegt werden.
So genanntes betriebliches „Verwaltungsvermögen“ist von der steuerlichen Begünstigung für Betriebe ausgenommen, soweit es einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens übersteigt. Dies bedeutet, dass dieses Betriebsvermögen dann insgesamt nicht begünstigt ist. Hiermit will man in erster Linie die Vermögensgegenstände, die ihrer Natur nach der privaten Lebensführung dienen, aber durch Willkürung zum Betriebsvermögen umgestaltet werden können (Geld- und Kapitalanlagen, vermietete und verpachtete Grundstücke und Gebäude), von der steuerlichen Begünstigung ausschließen. Der Anteil des „Verwaltungsvermögens“ am gesamten land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bestimmt sich nach dem Verhältnis der erbschaftsteuerlichen Bewertungsansätze für die Gegenstände des Verwaltungsvermögens als Einzelwirtschaftsgüter zum erbschaftsteuerlichen Betriebswert.
„Verwaltungsvermögen“ mit einem Anteil von unter 50 % des Betriebsvermögens ist zudem auch nur dann begünstigt, wenn es zum Besteuerungszeitpunkt bereits 2 Jahre dem Betrieb zuzurechnen war.

b) Da der gemeine Wert in der Regel aus Verkäufen nicht abgeleitet werden kann, erfolgt die Ermittlung des gemeinen Werts im Ertragswertverfahren als überwölbendem Gesamtansatz.

c) Für die Wertermittlung ganzer Betriebe wird der im Ertragswertverfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz gesetzlich mit 5,5 % festgelegt. Die Ermittlung der nutzungsartbezogenen Ansätze wird zur Dynamisierung des Verfahrens im Wege einer Rechtsverordnung geregelt.

d) Als Mindestwert ist die regional übliche mit 5,5 % kapitalisierte Netto-Pacht für den Grund und Boden zuzüglich eines betriebsformabhängigen prozentualen Anteils vom landesspezifischen Nettopachtpreis, ermittelt auf der Grundlage von länderspezifischen Hektarwerten, für das Besatzkapital anzusetzen. Hilfsweise sind durchschnittliche Kaufpreise anstelle der kapitalisierten Pacht anzusetzen, wenn Besonderheiten bei den einzelnen Nutzungen dies erfordern.

e) Eine Neubewertung erfolgt bei Veräußerung des gesamten Betriebs oder von Teilen des Betriebs sowie bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden innerhalb eines Zeitraums von 7 bzw. 10 Jahren (sog. Nachversteuerungsvorbehalt).

d) Lohnsummenklausel
Die Lohnsumme in den 10 Jahren nach der Übertragung darf in keinem Jahr geringer sein darf als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor der Übertragung. Ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme führt zum Wegfall der Steuerfreistellung zu einem Zehntel Anteil des gewährten Abschlags für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird. Die Lohnsummenklausel gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz). Für Betriebe, die saisonale Aushilfskräfte beschäftigen (z.B. im Gartenbau u.a.) bedarf aber noch einer weiteren Klärung.

e) Behaltensklauseln
Das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene land- und fortwirtschaftliche Vermögen muss über 7 bzw. 10 Jahre im Betrieb erhalten bleiben.

Folgende Verstöße gegen die Behaltensklauseln lösen eine Nachversteuerung aus:
- Die (Teil-)Betriebsveräußerung- oder Aufgabe sowie die Veräußerung oder Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb des 7 bzw. 10 Jahreszeitraums.
  Ausgenommen hiervon sind aber im Zusammenhang mit einer Veräußerung vorgenommene Reinvestitionen.
- Die Veräußerung oder Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen.


f) Entnahmebeschränkung

Sogenannte „Überentnahmen“, die innerhalb des 7 bzw 10 Jahreszeitraums getätigt werden unterliegen der Nachversteuerung.
Eine betragsmäßige Grenze für die Annahme von „Überentnahmen“ ist nicht genannt worden.
Ebenso fehlen Angaben über Kompensationsmöglichkeiten innerhalb des festgelegten Zeitraums durch Einlagen in das Betriebsvermögen.
„Überentnahmen“ führen in ihrem getätigten Umfang zu einer Nachversteuerung.
Bei Verwirklichung der Nachversteuerungstatbestände wird die Steuer nach der daraus wertmäßig resultierenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend festgesetzt.
Hierbei bleibt allerdings unklar, ob die rückwirkende Änderung auf den Besteuerungszeitpunkt bezogen wird oder auf den Zeitpunkt des Ablaufs der 10- Jahresstundungsfrist?


1.6. Unternehmen

Das Unternehmen wird höher bewertet als bisher. Vom Unternehmenswert werden 85 Prozent als begünstigt angesehen.
Es wird ein Freibetrag für Betriebsvermögen von 300.000 EURO eingeführt. Der bisherige § 13a Erbschaftsteuergesetz mit den Begünstigungen für Unternehmen, Landwirtschaft und Kapitalbeteiligungen (Freibetrag von 225.000 EURO und Bewertungsabschlag von 35%) entfällt komplett.
Jedes Jahr wird der begünstigte Unternehmenswert um 10 Prozent gemindert. Diese Abschmelzung soll nur gelten,
wenn für die folgenden 15 Jahre die Lohnsumme des Unternehmens nicht unter 70 Prozent der Durchschnittslohnsumme sinkt und das
Betriebsvermögen in den 10 Jahren nach dem Erbfall erhalten bleibt.


Im Einzelnen gilt für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften folgendes:

1.6.1. Allgemeines
Dem Grunde nach ist das nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen abgegrenzte Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben (Einzelunternehmen, Freiberuflerpraxen, Beteiligungen an Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften) zu bewerten.
Als Bewertungsmaßstab wird der gemeine Wert vorgegeben.

1.6.2. Bewertung von Betriebsvermögen
a)
Der gemeine Wert ist in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen.

b)
Fehlen derartige zeitnahe Verkäufe, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten -auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen -Methode zu schätzen.
Als Mindestwert wird die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens abzüglich der Schulden festgelegt.
Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung geregelt werden.
Darin soll auch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren angeboten werden, das den Beteiligten eine verlässliche und angemessene Bewertung ermöglicht.
Andere übliche Bewertungsverfahren können angewendet werden, wenn sie zu vergleichbaren Ergebnissen führen.
In einer Rechtsverordnung wird der im Ertragswertverfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz festgelegt.
Ausgangswert ist die Rendite für längerfristige öffentliche Anleihen, die von der Deutschen Bundesbank für den Besteuerungszeitpunkt benannt wurde.
Im Schnitt der letzten zehn Jahre betrugen die Renditen für öffentliche Anleihen in etwa viereinhalb Prozent. Dieser Basiszins wird um einen angemessenen „Risikozuschlag“ erhöht, der auf 4,5 % fixiert wird.
Nach den aktuellen Umlaufrenditen für öffentliche Anleihen ergibt sich hieraus ein Kapitalisierungszinssatz von rund 9 %, der entsprechend der künftigen Entwicklung des Basiszinssatzes variiert.
Zur Missbrauchsvermeidung und zur korrekten Wertfindung bei kurzfristigen Einlagen innerhalb von zwei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt sind die aus der Vergangenheit abgeleiteten Erträge um fiktive Erträge zu erhöhen, die diesen Einlagen für den Referenzzeitraum beizumessen wären.

1.6.3. Verschonungsregel für Betriebsvermögen

Das Betriebsvermögen wird gegenüber allem anderen Vermögen durch eine umfangreiche Verschonungsregel vor der Erbschaftsteuer geschützt.

Der Schutz erfolgt in mehreren Schritten:


1. Schritt: Definition des begünstigten Betriebsvermögens; Verschonungsmaßnahme

Durch die nach dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Natur nach der privaten Lebensführung dienen, zu „gewillkürtem“ Betriebsvermögen zu erklären, können praktisch alle Gegenstände, die üblicherweise in Form der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden (Geld-und Kapitalanlagen, vermietete und verpachtete Grundstücke und Gebäude) auch in Form eines Gewerbebetriebs gehalten werden, soweit sie einen gewissen betrieblichen Zusammenhang aufweisen. Um die im Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge schwierige gegenständliche Unterscheidung von produktivem und nicht produktivem Vermögen mit zahlreichen Abgrenzungsproblemen zu vermeiden, erfolgt eine normative Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens. Der Anteil des begünstigen Vermögens wird pauschal mit 85 % angenommen. Die 85 % werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen -bei einer gleitenden Freigrenze von 150.000 €. Mindestens 15 % des Vermögens unterliegen daher immer der Besteuerung. Auf den Wert des begünstigten Vermögens wird ein Abschlag von 100 % gewährt, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden.
(-Begünstigt werden nach entsprechender Abgrenzung auch das Vermögen von Betrieben der Land-und Forstwirtschaft
und Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt war.-).


2. Schritt: Begünstigungsausnahme

Verwaltungsvermögen darf einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Ansonsten gilt das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt.

Als Verwaltungsvermögen gelten:

a)
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes den Vermögensgegenstand der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hatte, und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt.

b)
Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt. Ob diese Grenze unterschritten wird, ist nach der Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter unwiderruflich untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich ausüben.

c)
Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und an entsprechenden Gesellschaften im Ausland sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Buchstabe b) fallen, soweit bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent beträgt.

d)
Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen,

e)
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, wenn der Handel mit diesen Gegenständen
oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des gewerblichen Betriebes ist.

Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gesamten Betriebsvermögen bestimmt sich nach dem Verhältnis der erbschaftsteuerlichen Bewertungsansätze für die Gegenstände des Verwaltungsvermögens als Einzelwirtschaftsgüter zum erbschaftsteuerlichen Unternehmenswert.

Beispiel:

Bewertungsansatz Betrieb (Ertragswert) 10 Mio. €
Bewertungsansatz vermietetes Betriebsgrundstück (wie Grundvermögen) 3 Mio. €
Bewertungsansatz börsennotierte Streubesitzanteile (Kurswert) 0,5 Mio. €
Bewertungsansatz nicht notierter GmbH-Anteil im Streubesitz (Ertragswert) 1,5 Mio. €
Bewertungsansatz Kunstgegenstände (gemeiner Wert) 0,8 Mio. €
Verwaltungsvermögen insgesamt 5,8 Mio. €
Anteil Verwaltungsvermögen am gesamten Betriebsvermögen 58 %


Beteiligungen über 25 % im In- und Ausland gehören grundsätzlich zum begünstigten Betriebsvermögen. Sie zählen zum Verwaltungsvermögen, wenn diese Gesellschaften die Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % überschreiten.

Begünstigt sind Anteile an Kapitalgesellschaften auch bei Beteiligungen unter 25 %,wenn über die Anteile nur einheitlich verfügt werden kann oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich ausgeübt werden kann.


3. Schritt: Verschonungsparameter Lohnsumme

Die Lohnsumme darf in den 10 Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer sein als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung.
Ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme führt zum Wegfall der Verschonung.
Für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, entfällt ein Zehntel des gewährten Abschlags.
Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt.
Die Verschonung bleibt für die Jahre, in denen die Mindestlohnsumme eingehalten wurde, erhalten.
Arbeitsplatzunabhängige Zuwächse der Lohnsumme infolge von Lohn- und Gehaltserhöhungen im Betrachtungszeitraum
werden durch eine jährliche Dynamisierung der Ausgangslohnsumme ausgeglichen.
Das Statistische Bundesamt ermittelt fortlaufend einen sog. Tariflohnindex in einer Zeitreihe,
der branchenübergreifend die durchschnittlichen jährlichen Lohn- und Gehaltsveränderungen abbildet.
Auf Antrag kann ein auf eine bestimmte Branche bezogener Index angewendet werden,
wenn dieser nachweislich unter dem durchschnittlichen Tariflohnindex des Statistischen Bundesamts liegt (Öffnungsklausel).

Einzelunternehmen, die ausschließlich vom Unternehmer selbst ohne Arbeitnehmer betrieben werden
und Unternehmen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die unter § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG fallen (Betriebe mit höchstens 10 Arbeitnehmern),
unterliegen nicht dem Verschonungsparameter Lohnsumme, sondern sind nur den allgemeinen Behaltensregelungen unterworfen.


4. Schritt: Verhaftungsregelungen

Verwaltungsvermögen (s.o.) mit einem Anteil von unter 50 % des Betriebsvermögens ist nur dann begünstigt,
wenn es zum Besteuerungszeitpunkt bereits zwei Jahre dem Betrieb zuzurechnen war.

Das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene Betriebsvermögen muss über 15 Jahre (Bei Betrieben der Land-und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 7 bzw 10 Jahren.) im Betrieb erhalten werden.
Verstöße gegen die Verhaftungsregelungen lösen eine Nachversteuerung aus.


5. Schritt: Nachversteuerung

Die Betriebsveräußerung/-aufgabe oder Teilveräußerung sowie Veräußerung/Entnahme von
wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb dieser 7 bzw. 10 Jahre (Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gilt auch ein Zeitraum von 7 bzw. 10Jahren.) führen in dem entsprechenden
Umfang zum Wegfall der Verschonung, es sei denn, es erfolgt in zeitlichem Zusammenhang eine Reinvestition in diesem Umfang im Betrieb (Reinvestitionsklausel).

Überentnahmen führen in ihrem Umfang zum Wegfall der Verschonung.

Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt.

Im parlamentarischen Verfahren wird die Frage einer möglichen Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer näher geprüft.


 

1.7. Änderungen für Gesellschafter

a) Bei Anteilen an börsennotierten Kapitalgesellschaften stellt der Börsenkurs den gemeinen Wert dar.

b) Bei nicht notierten Anteilen ist der gemeine Wert in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten,
die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen.

c) Fehlen derartige zeitnahe Verkäufe, ist der gemeine Wert zu schätzen. Dabei gelten die Festlegungen unter 1.6.2.b) entsprechend.



2. Für wen besteht Handlungsbedarf und Beratungsbedarf?

Handlungsbedarf besteht für:

Immobilienbesitzer, die ihre Immobilien neu bewerten müssen, insbesondere dann, wenn die Begünstigten Geschwister, Nichten, Neffen oder Nicht-Verwandte sind.

Lebensversicherungsbesitzer, da das Bewertungswahlrecht zwischen 2/3 der Beiträge und Rückkaufswert wegfällt.

Alle, die seit dem 1.1.2007 geerbt haben und Erbschaftsteuer entweder bereits gezahlt haben oder noch Erbschaftsteuer zahlen müssen, da für sie das Wahlrecht zwischem altem und neuem Erbschaftsteuerrecht besteht und der Wahlantrag nicht versäumt werden darf.

Beratungsbedarf besteht für:

Unternehmer, Land- und Forstwirte und Kapitalanleger mit gewerblichen Beteiligungen, wie z.B. Schiffsbeteiligungen und Filmbeteiligungen.

Akuter Beratungsbedarf besteht für:

Unternehmer, die eine Unternehmensnachfolge planen, da sich die Ansätze für eine Unternehmensbewertung verändert haben.

Alle, die als Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Fern-Verwandter oder Nicht-Verwandter erben werden.



3. Wird die Erbschaftsteuer einfacher oder komplizierter?

Die Erbschaftsteuer wird für Betriebsinhaber, Kapitalanleger und Land- und Forstwirte ungleich beratungsintensiver als bisher. Die Abgrenzung zwischen ordentlichem Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen wird in der Praxis insbesondere bei Beteiligungen zeitaufwendig und kostenintensiv werden. 7 bzw. 10 Jahre hängt das Damoklesschwert der Erbschaftsteuernachzahlung über ihnen. Dieser Zeitraum muss überwacht werden, damit der Erbe oder der Beschenke nicht in eine der ausgelegten Fallen tappt und es zu Erbschaftsteuernachzahlungen kommt. Wie kompliziert die Erbschaftsteuer wird, läßt sich, auch nach dem der Gesetzeswortlaut seit dem 20. November 2007 vorliegt, immer noch nicht sagen, da wesentliche Punkte in noch nicht vorliegenden Rechtsverordnungen und Erlassen geregelt werden sollen.


4. Ist die Erbschaftsteuerreform verfassungswidrig?

Das Erbschaftsteuergesetz 1974 wurde durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE 93, 165 - für verfassungswidrig erklärt.

Das Erbschaftsteuergesetz 1996 wurde vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls für verfassungswidrig erklärt.
Siehe hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und die dazu ergangene Pressemitteilung.

Und auch das neue Erbschaftsteuergesetz 2009 halten Fachleute wie Prof. Paul Kirchhof, Prof. Joachim Lang und viele andere Fachleute mit ihnen ebenfalls für verfassungswidrig. (Financial Times Deutschland v. 23.09.2008).

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Medienecho zur Erbschaftsteuerreform 2009

a) Internetwebsites zur Erbschaftsteuerreform:

Die aktuelle Entwicklung der Erbschaftsteuerreform läßt sich auch bei den drei nachfolgenden Webangeboten gut verfolgen

NWB
IHK Köln
Haufe-Verlag
Zentralverband des Deutschen Handwerks

b) Interessante Berichte zur Erbschaftsteuerreform von Online-Redaktionen:

Wirtschaftswoche, 26.06.2009 Christian Ramthun
Tipps zur Erbschaftsteuerersparnis u.a. mit der Gründung einer Holdinggesellschaft.

zeit-online, 11.12.2008, Rüdiger Jungbluth:
Die Erbschaftsteuerreform ist verfassungswidrig.

Fokus-online, 17.11.2008, Alexandra Kusitzky, Frank Thewes:
Gewinner und Verlierer der Erbschaftsteuerreform

Fokus-online, 14.11.2008, Frank Thewes:
Die Erbschaftsteuer hat nichts mit Logik zu tun.

Spiegel-online, 4.11.2008, Severin Weiland:
Horst Seehofer kann die Erbschaftsteuer nicht erklären. (Hilfe findet er unter Häufige Fragen: Frage Nr. 1.18.)
Süddeutsche Zeitung, 9.10.2008, Heribert Prantl:
Erbschaftsteuer fällt zum 31.12.2008 nicht ersatzlos weg.


c) Pressekommentare zur Erbschaftsteuerreform:

Wirtschaftswoche 26/2009 vom 22.6.2009: Christian Ramthun
Die Erbschaftsteuer in der Wirtschaftskrise. Auswirkungen und Paradoxien.

Der Tagesspiegel v. 29.11.2008: Robert Birnbaum
Robert Birnbaum berichtet über die Nöte eines erfahrenen Parlamentariers aus Baden-Württemberg, der die folgende Frage aus seiner Bürgerfragestunde nicht beantworten kann. "Ein Vater hat das Haus gebaut, alle Geschwister haben angepackt, und nun sollen die ein paar Zehntausend Euro zahlen – was sag’ ich denen denn?“ (Die Antwort findet er unter Häufige Fragen: Frage Nr. 2.06.)


Bild-Zeitung v. 11.11.2008: E. Koch und J. Topar
Jetzt will auch die FDP bei der Erbschaftsteuer mitentscheiden und im Bundesrat gegen den ausgehandelten Kompromiss entscheiden.


Süddeutsche Zeitung v. 3.11..2008: C. Hulverscheidt
CSU sorgt sich um die Immobilienbesitzer am Starnberger See. Die Koalition verpasst die Chance, die "aktiven" Steuern, wie Einkommen- oder Umsatzsteuer zu senken und die "passiven" Steuern, wie Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem Vorbild der USA zu erhöhen. Woher soll das Geld für die Bildung kommen?


die Tageszeitung -taz- v. 1.11..2008: Barbara Dribbusch
CDU/CSU stärken traditionelles Familienbild. Die Koalition verpasst die Chance, die Schere zwischen arm und reich zu verkleinern.


die Tageszeitung -taz- v. 14.10.2008:
Die 2. und 3. Lesung am 17.10.2008 zur Erbschaftsteuerreform im Bundestag wurde verschoben.


Süddeutsche Zeitung v. 10.10.2008: Heribert Prantl
Alte Erbschaftsteuer bleibt über den 31.12.2008 hinaus in Kraft.


Financial Times Deutschland v. 23.09.2008: Claudia Kade
Kanzlerin Merkel sagt Unternehmern wesentliche Verbesserungen am Regierungsentwurf zur Erbschaftsteuer zu.


Financial Times Deutschland v. 20.11.2007: Petra Maier
Vergünstigung beim Betriebsvermögen gibt es nicht bei Freiberufler-Praxen, wenn die Erben den falschen Beruf haben.


Die Welt vom 19.11.2007
"Wir werden das Gesetz nicht in den Bundestag einbringen, zumindest nicht als Fraktion", sagt der Unions-Berichterstatter, der CDU-Abgeordnete Christian Freiherr von Stetten.


Frankfurter Allgemeines Sonntagsblatt v. 18.11.2007
Abgeordneter sagt Nachbesserungen bei der Erbschaftsteuerreform durch CDU/CSU-Fraktion voraus.


Süddeutsche Zeitung v. 15.11.2007
Unternehmer können noch nicht abschätzen, ob das neue Erbschaftsteuerrecht besser oder schlechter ist als das zur Zeit gültige Recht.


Handelsblatt v. 14.11.2007: Prof. Paul Kirchhof
"Das geplante neue Recht ist in den Bewertungsverfahren wie in den Entlastungswegen zu kompliziert".


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