Die beiden letzten ausstehenden Erbschaftsteuererlasse zur Bewertung sind im Bundessteuerblatt Teil I, Heft 13/2009, S. 698ff und S. 713ff veröffentlicht.
- Was bringt die nahe Zukunft?
-
-
Da von verschiedenen Seiten bereits die Verfassungswidrigkeit des neuen Erbschaftsteuergesetzes vorhergesagt wurde, werden wir auch nach dem Inkraftreten des neuen Erbschaftsteuergesetzes ab 1.1.2009 hier weiter berichten und die Erbschaftsteuer auf ihrem erneuten Weg zum Verfassungsgericht nach Karlsruhe begleiten. Schon der Vorläufer des Erbschaftsteuergesetzes, das bis zum 31.12.2008 galt, die alte Erbschaftsteuer aus 1974, wurde bereits durch das Bundesverfassungsgericht zu Fall gebracht. Die Erbschaftsteuer scheint ein Dauerthema für das Verfassungsgericht zu werden. Erste Gerichtsverfahren sind anhängig (FG München 4 K 1323/09).
- 24.10.2009
-
Die drei Regierungsparteien haben im Koalitionsvertrag folgende Absichtserklärung niedergeschrieben.
Wir werden die Regelungen bei der Erbschaftsteuer entbürokratisieren, familiengerechter, planungssicherer und mittelstandsfreundlicher machen.
Hierzu werden
wir als Sofortprogramm vorab
a) die Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder durch einen
neuen Steuertarif von 15 bis 43 Prozent senken
und
b) die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge krisenfest ausgestalten.
Wir streben an, die Zeiträume zu verkürzen, innerhalb dessen das Unternehmen weitergeführt werden muss. Die erforderlichen Lohnsummen wollen wir absenken.
c) Wir werden in Gespräche mit den Ländern eintreten, um zu prüfen, ob die Erbschaftsteuer hinsichtlich Steuersätzen und Freibeträgen regionalisiert werden
kann.
- 24.07.2009
- Die letzten beiden der insgesamt fünf Erbschaftsteuererlasse wurden im Bundessteuerblatt Teil I, Heft 13/2009, S.698ff und S. 713ff veröffentlicht. Sie finden Sie auch auf unserer Website unter Gesetze und auf der Website des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen.
- 10.07.2009
- Heute war der letzte Sitzungstermin des Bundesrates vor der Sommerpause. Eine Verlängerung der Antragsfrist für das Wahlrecht zwischen altem und neuen Erbschaftsteuergesetz hat es nicht gegeben.
- 30.06.2009
- Ob das Wahlrecht für Erbvorgänge in 2007und 2008 zwischen alter und neuer Erbschaftsteuer über den 30.6.2009 hinaus verlängert wird, ist auch heute noch immer offen. Falls eine Verlängerung kommt, muß sie diese Woche kommen, da ansonsten die Beratungen erst nach der parlamentarischen Sommerpause wieder aufgenommen werden können.
Hinsichtlich der beiden noch ausstehenden Erlasse zur Unternehmensbewertung ist eine Einigung zwischen den Ländern am Donnerstag, den 25.06.2009 erfolgt. Ob und insbesondere wann die beiden Erlasse im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden, ist zum heutigen Zeitpunkt noch offen.
- 17.06.2009
- Die drei zwischen der CDU und SPD unstrittigen Erbschaftsteuer-Erlasse werden im Bundessteuerblatt 2009, Nr. 11, Teil I, Seite 546 ff, veröffentlicht. Die restlichen zwei Erlasse sind zwischen den Ländern noch strittig. Der Zeitpunkt ihrere Veröffentlichung ist derzeitig noch ungewiss.
- 08.06.2009
- Die Münchener Anwaltssozietät Pöllath und Partner reicht beim Finanzgericht München einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zur neuen Erbschaftsteuer ein (FG München 4 K 1323/09).
- 1.1.2009
- Die Erbschaftsteuerreform tritt in Kraft.
- 29.12.2008
- Der Bundespräsident, Horst Köhler, hat das neue Erbschaftsteuerreformgesetz unterschrieben. Damit kann es jetzt im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und rechtzeitig zum 1.1.2009 in Krafr treten.
- 05.12.2008
- Sondersitzung des Bundesrates zur Erbschaftsteuerreform.
Die Länder haben mit 39 zu 30 Stimmen der Erbschaftsteuerreform zugestimmt. Ob Roland Koch als "nur" geschäftsführender Ministerpräsident für Hessen der Erbschaftsteuerreform zustimmen durfte, ist strittig. Enthaltungen im Bundesrat zählen als Nein-Stimmen.
Da kein Bundesland den Vermittlungsausschuss angerufen hat, liegt es jetzt an Horst Köhler, ob das Gesetzgebungsverfahren noch in 2008 abgeschlossen werden kann.
Stimmenverteilung im Bundesrat | Land | Ministerpräsident | Stimmen im Bundesrat |
Regierungsparteien |
Abgestimmt |
|---|
| Baden - Württemberg | Oettinger | 6 | CDU/FDP |
enth. |
| Bayern |
Seehofer | 6 | CSU/FDP |
enth. |
| Berlin | Wowereit | 4 | SPD/Die Linke |
ja |
| Brandenburg | Platzeck | 4 | SPD/CDU |
ja |
| Bremen | Böhrnsen | 3 | SPD/Bündnis 90/Die Grünen |
enth. |
| Hamburg | von Beust | 3 | CDU/GAL |
enth. |
| Hessen | Koch | 5 | CDU |
ja |
| Mecklenburg - Vorpommern | Sellering | 3 | SPD/CDU |
ja |
| Niedersachsen | Wulff | 6 | CDU/FDP |
enth. |
| Nordrhein - Westfalen | Rüttgers | 6 | CDU/FDP |
enth. |
| Rheinland - Pfalz | Beck | 4 | SPD |
ja |
| Saarland | Müller | 3 | CDU |
ja |
| Sachsen | Tillich | 4 | CDU/SPD |
ja |
| Sachsen - Anhalt | Böhmer | 4 | CDU/SPD |
ja |
| Schleswig - Holstein | Carstensen | 4 | CDU/SPD |
ja |
| Thüringen | Althaus | 4 | CDU |
ja |
- 27.11.2008
- In der 190. Sitzung des Deutschen Bundestages wurde die Erbschaftsteuerreform in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Abgestimmt haben 555 von 612 Abgeordneten. Die Regierungsparteien verfügen über 445 Stimmen, die Opposition über 167 Stimmen.. Mit Ja stimmten 384, mit Nein 168 und mit Enthaltung 3 Abgeordnete.
Die nächste Abstimmung findet am 5.12.2008 im Bundesrat statt. Dann fehlt zum Inkrafttreten am 1.1.2009 nur noch die Unterschrift von Horst Köhler.
- 13.11.2008
- Auf Verlangen der FDP sollte heute im Plenum des Bundestages eine aktuelle Stunde zu den
Auswirkungen des Beschlusses von CDU/CSU und SPD zur Erbschaftsteuer stattfinden. Der FDP-Antrag wurde jedoch ohne nähere Begründung kurzfristig am frühen Vormittag wieder von der Tagesordnung genommen.
- Guido Westerwelle, Chef der FDP, fordert heute morgen im Deutschlandfunk den im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie und nicht nur der Kernfamilie vor der Erbschaftsteuer . Er führte dabei den Begriff "Todessteuer" für die Erbschaftsteuer in den deutschen Sprachraum ein. "Death Tax" wird im Angelsächsischen von den Gegnern der Erbschaftsteuer als politischer Kampfbegriff verwendet. Westerwelle stellt bei einem Wahlsieg der FDP in 2009 die Abschaffung bzw. Regionalisierung der Erbschaftsteuer in Aussicht.
- Anmerkung:
Wir wollen hoffen, dass es die FDP mit ihrer Forderung wirklich ernst meint und sich auch für die Abschaffung bzw. Regionalisierung der Grunderwerbsteuer und Einkommensteuer einsetzt. Auch die Grunderwerbsteuer führt dazu, dass sich eine Familie bei der Anschaffung eines Familienheimes bei den Banken höher verschulden und bereits versteuertes Geld noch einmal versteuern muss. Auch die Einkommensteuer ist familienfeindlich. Sie führt dazu, dass am Erbtag nur noch die Hälfte des Familienvermögens vorhanden ist. Sie wirkt daher wie eine Erbschaftsteuer, die schon zu Lebzeiten erhoben wird und das mit Steuersätzen zwischen 20 und 50 Prozent ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Großfamilie, Grundgesetzfamilie oder Kernfamilie handelt. Darüber sollte Herr Westerwelle auch mal nachdenken und eine Abschaffung bzw. Regionalisierung nicht nur für die Erbschaftsteuer, sondern auch für die Grunderwerbsteuer und Einkommensteuer fordern. Dies würde dann auch den Wegzug in das steuergünstige Ausland bremsen.
- 12.11.2008
- Der Finanzausschuss des Bundestages behandelt in seiner 105. Sitzung, die um 8 Uhr beginnt, die Erbschaftsteuerreform. Die Beratung wird in der 48. Woche fortgesetzt.
- 06.11.2008
- Am Donnerstagabend haben sich die Parteispitzen von CDU/CSU und SPD bei der Erbschaftsteuer geeinigt. Die Erbschaftsteuerreform kommt zum 1.1.2009. Es gibt gegenüber dem ursprünglichen Entwurf noch zwei Verbesserungen:
Der Kompromiss vom 6.11.2008 im Einzelnen
Begünstigung der Kernfamilie
Den Schwerpunkt der erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigung der Kernfamilie bildet die Regelung, wonach Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen müssen, solange sie diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen.
Das heißt, dass es in diesen 10 Jahren weder zu einer Vermietung, zu einer Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommen darf. Für Kinder gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf.
Daneben können Ehegatten für ererbtes sonstiges Vermögen einen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen, für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro.
Steuerprivileg für Unternehmen
Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.
Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85% des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls höchsten 50% betragen.
Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens zum Erbzeitpunkt am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 10% betragen.
- 04.11.2008
- Wolfgang Kauder, der Fraktionschef der CDU, gab heute morgen im Deutschlandfunk bekannt, dass der von der CSU geforderte Rettungsplan für die Witwen am Starnberger See zunächst auf seine Verfassungsmäßigkeit geprüft werden soll, bevor dann ab Donnerstag mit der SPD über die Erbschaftsteuer weiterverhandelt werden kann. Gedacht ist dabei an einen zusätzlichen Freibetrag von 1,5 Mio € für die vererbte selbstbewohnte Villa. Der Freibetrag soll neben dem persönlichen Freibetrag für Witwen von 500.000 € und dem steuerfreien Zugewinnausgleich gewährt werden.
- 31.10.2008
-
Peter Müller, der saarländische Ministerpräsident, warnte die CSU heute morgen im Deutschlandfunk
davor, sich als Schutzpatronin der Millionäre und Milliardäre zu positionieren. Zum Ergebnis des gestrigen Spitzengesprächs zwischen der CDU und CSU konnte er nichts beitragen, da er nicht eingeladen war. Länderchefs, die Nutznießer der Erbschaftsteuer, waren an diesem Gespräch offensichtlich nicht beteiligt. Das Rätselraten über die Fortentwicklung der Erbschaftsteuer geht also nicht nur bei Peter Müller weiter.
- 30.10.2008
-
Heute am Donnerstagabend besprechen CDU und CSU, wie es mit der Erbschaftsteuerreform weitergehen soll. Am Montag, den 3.11.2008, werden dann die Koalitionsgespräche mit der SPD fortgesetzt. Möglicherweise erfährt die interessierte Öffentlichkeit dann bereits bald, wie die neue Erbschaftsteuer aussehen wird.
Oder auch nicht.
- 15.10.2008
-
Die Beratung der Erbschaftsteuerreform am 15.10.2008 in der 101. Sitzung des Finanzausschusses des Bundestages wurde aufgehoben. Ein neuer Beratungstermin steht noch nicht fest.
Die weiteren Verhandlungen wurden abgebrochen und auf Anfang November 2008 verschoben. Es wird erwartet, dass nach der Wahl von Horst Seehofer am 27. Oktober 2008 die CSU wieder handlungsfähig an den weiteren Beratungen teilnehmen kann.
- 09.10.2008
-
Die CDU/CSU/SPD-Arbeitsgruppe zur Erbschaftsteuer tagte ohne Ergebnis, aber mit neuen Vorschlägen.
Der Finanzausschuss des Bundestages berät in seiner 101. Sitzung am 15.10.2008 erneut zur Erbschaftsteuer.
Der Berichterstatter der Union zur Erbschaftsteuer, Christian von Stetten, sagte, er halte einen Beschluss im Bundestag schon kommende Woche für ausgeschlossen.
Das Gesetz soll nach wie vor am 17.10.2008 im Bundestag in der 184. Sitzung in 2. und 3. Lesung verabschiedet werden.
Am 07.11.2008 berät und verabschiedet der Bundesrat die Erbschaftsteuer.
- 08.10.2008
- Die am 6.10.2008 tagende Arbeitsgruppe hat sich ohne Entscheidung auf den 9.10.2008 vertagt.
Der Finanzausschuss des Bundestages sollte heute in seiner 98. Sitzung von 8 bis 10:30 Uhr die Erbschaftsteuerreform beraten.
Das Gesetz soll nach wie vor am 17.10.2008 im Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedet werden.
- 05.10.2008
- Der finanzpolitische Sprecher der CDU Otto Bernhard hat Angst vor dem Wegzug der Reichen.
Otto Bernhard ist Mitglied der 12-köpfigen Arbeitsgruppe, die am 06. 10.2008 tagen wird. Bisherige Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind folgende:
1. Verkürzung der Haltefrist von 15 Jahre auf 10 Jahre.
2. Wegfall der Fallbeilbesteuerung.
3. Weitere Entlastung großer Familienvermögen.
Das Gesetz soll dann am 17.10.2008 im Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedet werden.
Otto Bernhard begründet die weitere Entlastung großer Familienvermögen mit seiner Angst, dass ansonsten reiche Leute ins Ausland ziehen werden (dieses Argument haben wir auf der Seite Häufige Fragen (FAQ) unter Punkt 1.8. näher untersucht und widerlegt).
- 05.10.2008
- Der saarländische Ministerpräsident Peter Müller hat Angst vor den Argumenten von Oskar Lafontaine und den Linken.
Im Interview des Deutschlandfunks sagte Peter Müller, dass die Erbschaftsteuer nicht abgeschafft wird. Eine Abschaffung würde nur den Linken Argumentationshilfen liefern.
- 20.09.2008
- Finanzminister Steinbrück bestätigte in der ZDF-Sendung "Berlin Direkt", dass die Erbschaftsteuerreform mit der Zustimmung der Länder am 7.11.2008 beschlossen sein wird. Es ist damit zu rechnen, dass es gegenüber dem bisher vorliegendem Entwurf Verbesserungen geben wird.
- 08.07.2008
- Die Erbschaftsteuerreform soll zum 1.1.2009 in Kraft treten. Dies
bestätigte CDU-Finanzexperte Otto Bernhardt am 8.7.2008 gegenüber Journalisten. Der
Bundestag soll die Reform am 17.10.2008 verabschieden und der Bundesrat am 7.11.2008
zustimmen.
- 11.06.2008
- Der Koalitionsausschuss beschließt die Diskussion der Erbschaftsteuerreform auf die Zeit nach der bayerischen Landtagswahl zu verschieben.
- 23.05.2008
- Der NWB-Verlag meldet, dass am 23.05.2008 der Bundesrat sich mit der Erbschaftsteuer befassen wird und dass das Gesetz dann zum 01.07.2008 in Kraft treten soll. Auf der Tagesordnung für den 23.05.2008 wird die Erbschaftsteuerreform jedoch nicht erwähnt.
- 28.04.2008
- Die Koalitionsrunde fasste keinen Beschluss zur Erbschaftsteuerreform. Es wurde vereinbart, die Erbschaftsteuerreform aber noch vor der parlamentarischen Sommerpause abzuschließen.
- 16.04.2008
- Die Tagesordnung des Bundestages für die Sitzung des Parlaments am 24. und 25. 04. 2008 sieht keinen Tagesordnungspunkt für Beratung der Erbschaftsteuer vor.
- 02.04.2008
- Der Deubner-Verlag teilte heute (02.04.2008) in einer Email an ihre Kunden mit, dass die Erbschaftsteuerreform am 25.04.2008 vom Bundestag in 2. und 3. Lesung beraten werden soll. Die Deubner-Akademie berichtet, dass ebenfalls am 25.04.2008 sich der Bundesrat mit der Erbschaftsteuer beschäftigen wird.
- 12.03.2008
- Die Berliner Zeitung meldet:
Die Bundesregierung ist bereit, Änderungswünsche aus Wirtschaft, Bundesrat und Parlament zu prüfen.
- 05.03.2008
- Die Anhörung vom 5.3.2008 vor dem Finanzausschuss war insofern interessant, weil der "Bund Deutscher Finanzrichter (BDFR)" aus Münster die Bevorzugung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und die Benachteiligung von Immobilienvermögen gegenüber dem Betriebsvermögen für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar hält. Den Erbschaftsteuerpraktiker läßt diese Stellungnahme natürlich aufhorchen.
- 20.02.2008
- Am 20.02.2008 befaßte sich der Finanzausschuß des Bundestags mit dem Entwurf der Bundesregierung. Änderungen wurden nicht beschlossen, aber eine Anhörung von Fachleuten am 5.3.2008.
- 15.02.2008
- Peter Struck nannte am 15.02.2008 im ZDF Morgenmagazin als wahrscheinlichen Inkrafttretungstermin für die neue Erbschaftsteuer den 1.1.2009.
- 11.12.2007
- Die Bundesregierung hat den Gesetzesentwurf in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2007 ohne Veränderungen angenommen.
Dem endgültigen Gesetzesentwurf muss jetzt noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Dabei können sich noch Änderungen ergeben.
- 20.11.2007
- Am 20.11.2007 wurde der Entwurf zur Reform des Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetzes (ErbStRG) von dem Bundes-Finanzministerium vorgelegt und den zuständigen Länderkammern zugesandt.
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Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform 2009
Inhaltsverzeichnis:
1. Eckpunkte der Steinbrück/Koch Bund-Länder-Runde (BLR) -vorgelegt am 5. und 7.11.2007- und des Gesetzesentwurfes (ErbStRG) vom 20.11.2007 |
1.1. Vorbemerkung, Inkrafttreten
Am 05.11.2007 traf sich die Bund-Länder-Runde (BLR) von Union und SPD zur Erbschaftsteuerreform. Am 20.11.2007 legte das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf "Gesetzesentwurf zum Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)" vor. Der Bundestag hat das Gesetz am 27.11.2008 beschlossen. Der Bundesrat berät am 5.12.2008 über das Gesetz. Das neue Erbschaftsteuergesetz soll zum 01.01. 2009 in Kraft treten. Für Erbschaftsteuerfälle wird es ein Wahlrecht zwischen alter und neuer Erbschaftsteuer geben, das bis zum 30.6.2009 auszuüben ist.. Dieses Wahlrecht soll es nicht für Schenkungen geben und auch nicht für die persönlichen Freibeträge.
1.2. Änderungen für alle Steuerpflichtige
1.2.1. Persönliche Freibeträge
| von
| Ehepartner |
Lebenspartner |
Vater/Mutter |
Schwester/Bruder |
Großvater |
Großmutter |
Kind |
Tante |
Onkel |
| auf | neu | bisher | neu | bisher | neu | bisher | neu | bisher | neu | bisher | neu | bisher | neu | bisher | neu | bisher | neu | bisher |
Ehepartner (Stk. I) |
500.000 |
307.000 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Lebenspartner nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz (Stk. III) |
|
|
500.000 |
5.200 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Lebenspartner (Stk. III) |
|
|
20.000 |
5.200 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kind/Adoptivkind/Stiefkind
(Stk. I) |
|
|
|
|
400.000 |
205.000 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bruder/Schwester (Stk. II) |
|
|
|
|
|
|
20.000 |
10.300 |
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
Enkel (Stk. I) |
|
|
|
|
|
|
|
|
200.000 |
51.200 |
200.000 |
51.200 |
|
| |
|
|
|
Nichte/Neffe (Stk. II) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20.000 |
10.300 |
20.000 |
10.300 |
Mutter/Vater
(Stk. I, bei Erbschaft) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100.000 |
51.200 |
|
|
|
|
Mutter/Vater
(Stk. II, bei Schenkung) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20.000 |
10.300 |
|
|
|
|
>
Andere (Stk. III) |
20.000 |
5.200 |
20.000 |
5.200 |
20.000 |
5.200 |
20.000 |
5.200 |
20.000 |
5.200 |
20.000 |
5.200 |
20.000 |
5.200 |
20.000 |
5.200 |
20.000 |
5.200 |
Ablesebeispiel:
In der horizontalen Reihe (grauer Hintergrund) steht die Person, von der das Erbe oder die Schenkung kommt,
in der vertikalen Spalte (grüner Hintergrund) steht der Erbe oder Beschenkte.
Bei einer Erbschaft oder Schenkung von einem Vater auf sein Kind
gilt somit ein Freibetrag von 400.000 EURO.
Lebenspartner werden hinsichtlich des Freibetrages den Ehepartnern gleichgestellt,
hinsichtlich des Steuersatzes wird die bisherige Schlechterstellung der Lebenspartner gegenüber den Ehepartnern
beibehalten.
1.2.2. Sachliche Freibeträge
| | neu | bisher |
| Hausrat (Stk. I) |
41.000 |
41.000 |
| Hausrat (Stk. II u. III) |
12.000 |
10.300 |
| Gegenstände (Stk. I) |
12.000 |
10.300 |
1.2.3. Erbschaftsteuerklassen
| |
Steuerklasse |
| Ehepartner |
I |
| Lebenspartner |
III |
| Kind/Stiefkind |
I |
| Eltern (Erbschaft) |
I |
| Eltern (Schenkung) |
II |
| Bruder/Schwester |
II |
| Nichten/Neffen |
II |
| Schwiegerkinder |
II |
| Ex-Ehepartner |
II |
| Andere |
III |
1.2.4. Erbschaftsteuertabelle mit den neuen Erbschaftsteuersätzen
| Steuerklasse |
I |
II |
III |
| Steuerpflichtiges Vermögen bis |
neu |
alt |
neu |
alt |
neu |
alt |
| 75.000 |
7 |
7 |
30 |
12 |
30 |
17 |
| 300.000 |
11 |
11 |
30 |
17 |
30 |
23 |
| 600.000 |
15 |
15 |
30 |
22 |
30 |
29 |
| 6.000.000 |
19 |
19 |
30 |
27 |
30 |
35 |
| 13.000.000 |
23 |
23 |
50 |
32 |
50 |
41 |
| 26.000.000 |
27 |
27 |
50 |
37 |
50 |
47 |
| mehr als 26.000.000 |
30 |
30 |
50 |
40 |
50 |
50 |
Ablesebeispiel:
Bei einer Erbschaft in der Erbschaftsteuerklasse II soll das steuerpflichtige Erbe
200.000 Euro betragen. Der Steuersatz beträgt dann 30 Prozent
und das Finanzamt erhält 30 Prozent von 200.000 Euro,
also 60.000 Euro.
1.3. Änderungen für Kapitalanleger und Kapitalanlagen
a)
Für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften, die an der Börse notiert sind, ist
der Kurswert maßgeblich. Andere Wertpapiere werden als Kapitalforderungen mit dem
Nennwert erfasst.
b)
Kapitalforderungen und Schulden sind regelmäßig mit dem Nennwert anzusetzen. Noch
nicht fällige Versicherungsansprüche sind künftig nicht mehr mit zwei Dritteln der eingezahlten
Prämien, sondern mit dem Rückkaufswert zu bewerten. Für Sachleistungsansprüche
gilt wie bisher der Verkehrswert.
c)
Bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (z. B. Nießbräuche und Renten) ist wie
bisher der Kapitalwert zugrunde zu legen.
d)
Für die zum übrigen Vermögen rechnenden Gegenstände des Hausrats und andere bewegliche
körperliche Gegenstände gilt der gemeine Wert. Der gemeine Wert ist der normale Veräußerungspreis.
.
1.4. Änderungen für Immobilienbesitzer
Die Immobilien sollen höher bewertet werden als bisher.
Vermietete Immobilien erhalten einen Bewertungsabschlag von 10 Prozent.
Im Einzelnen:
1.4.1. Allgemeines
Die Definition und Abgrenzung der Vermögensart „Grundvermögen“ erfolgt entsprechend
den geltenden Regelungen in §§ 68, 69 des Bewertungsgesetzes.
Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert.
1.4.2. Bewertung unbebauter Grundstücke
Der Wert unbebauter Grundstücke ist wie nach geltendem Recht nach der Fläche und den
jeweils aktuellen Bodenrichtwerten zu ermitteln.
1.4.3. Bewertung bebauter Grundstücke
Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren
oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln. Die Wertermittlungsverfahren werden in
Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung durch Rechtsverordnung typisierend geregelt.
Das Vergleichswertverfahren kommt bei der Ermittlung des gemeinen Werts von bebauten
Grundstücken nur bei Grundstücken in Betracht, die mit weitgehend gleichartigen Gebäuden
bebaut sind und bei denen sich der Grundstücksmarkt an Vergleichswerten orientiert.
Das
Vergleichswertverfahren ist daher regelmäßig für Wohnungseigentum, Teileigentum sowie
Ein-und Zweifamilienhäuser anzuwenden. Beim Vergleichswertverfahren wird der Marktwert
eines Grundstücks aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von anderen Grundstücken
abgeleitet, die in Lage, Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Zuschnitt und sonstiger Beschaffenheit
hinreichend mit dem zu vergleichenden Grundstück übereinstimmen.
Das Ertragswertverfahren kommt insbesondere bei bebauten Grundstücken in Betracht, bei
denen der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt im
Vordergrund steht (typische Renditeobjekte). Das Ertragswertverfahren ist daher regelmäßig
für Mietwohngrundstücke sowie Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke,
für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, anzuwenden.
Beim Ertragswertverfahren wird der Wert von bebauten Grundstücken auf der Grundlage
des für diese Grundstücke nachhaltig erzielbaren Ertrags ermittelt.
Das Sachwertverfahren kommt insbesondere bei den bebauten Grundstücken in Betracht, bei
denen es für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt nicht in erster Linie auf den Ertrag
ankommt, sondern die Herstellungskosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wertbestimmend
sind.
Im Sachwertverfahren sind daher Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Einund
Zweifamilienhäuser, soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt, Geschäftsgrundstücke und
gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche
Miete ermitteln lässt, sowie sonstige bebaute Grundstücke zu bewerten.
Beim Sachwertverfahren
wird der Wert von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des Substanzwerts –
Summe aus Herstellungswert der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen und nicht baulichen
Anlagen sowie Bodenwert – ermittelt.
1.4.4. Sonderfälle
a) Erbbaurecht
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche
Einheit Erbbaurecht und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks gesondert
zu ermitteln. Bei der Wertermittlung sind neben dem Bodenwert und des Gebäudewerts
bei bebauten Grundstücken die Höhe des Erbbauzinses, die Restlaufzeit des Erbbaurechts
und die Höhe der Heimfallentschädigung angemessen zu berücksichtigen.
b) Gebäude auf fremdem Grund und Boden
In Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche
Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden und die wirtschaftliche Einheit
des belasteten Grundstücks gesondert zu ermitteln. Bei der Wertermittlung sind neben
dem Bodenwert und dem Gebäudewert die Höhe des Pachtzinses und die Restlaufzeit des
Nutzungsrechts angemessen zu berücksichtigen.
c) Grundstücke mit Gebäuden im Zustand der Bebauung
Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits im Besteuerungszeitpunkt
entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder
bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.
1.5. Landwirtschaftliches Vermögen
Landwirtschaftliches Vermögen soll nach einem typisierenden Reinertragswertverfahren bewertet werden.
Das konkrete Bewertungsverfahren wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.
In der Beschlussfassung ist eine „gleitende“Freigrenze vorgesehen. Es soll noch
erwogen werden, dass der über dem Betrag von 150.000,- € liegende Betriebswert bis zu einer
bestimmten Höchstgrenze auch proportional abgestuft noch in eine Steuerfreistellung einbezogen werden kann.
Die Steuerstundung führt mit Ablauf des Stundungszeitraums zu einer vollständigen Steuerfreistellung,
wenn folgende Voraussetzungen während dieses Zeitraums erfüllt werden:
Das landwirtschaftliche Vermögen muss 7 bzw. 10 Jahre gehalten werden und die durchschnittliche Lohnsummen darf nicht unter 650 % bzw. 1000% fallen, ansonsten erfolgt eine Nachbesteuerung.
Das Wohnhaus des Landwirts und des Altenteilers wird wie alle anderen Immobilien bewertet. Es gibt hierfür keine Vergünstigung mehr.
Im Einzelnen gilt folgendes:
a)
Die Abgrenzung des land-und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt nach bisherigen
Grundsätzen.
mit Ausnahme der Wohnungen des Betriebsleiters und
des Altenteilers, die dem Grundvermögen zugeordnet werden.
Ein gemeiner Wert des Betriebes wird auf der Grundlage eines Ertragswertver-
fahrens ermittelt, da eine Ableitung aus Betriebsverkäufen nicht möglich ist und
eine Anknüpfung an Bodenrichtwerten lediglich einen Rückschluss auf die Ein-
zelveräußerung von landwirtschaftlichen Flächen zulässt.
Die Ermittlung der Betriebswerte erfolgt nutzungsartbezogen nach einem Regel-
verfahren, das auf den Reinertragswerten pro Hektar Eigentumsfläche auf der
Grundlage des Testbetriebsergebnisse von noch näher zu bestimmenden Refe-
renzjahren (Buchführungsergebnisse der Testbetriebe) beruht. Der ermittelte
Durchschnittswert ist der typisierte Betriebswert (Standardwert).
Auf diesen Wert ist ein Kapitalisierungszinssatz von 5,5 % anzuwenden. Dies entspricht einem
Kapitalisierungsfaktor von 18,6. Die Einzelheiten des Bewertungsverfahrens
werden in einer Rechtsverordnung geregelt und periodisch in bestimmten Zeit-
abständen angepasst.
Als Mindestwert ist allerdings die regional übliche und mit 5,5 % kapitalisierte
Netto-Pacht für den Grund und Boden zuzüglich eines betriebsformabhängigen
prozentualen Anteils für das Besatzkapital anzusetzen, der von den landesspezi-
fischen Pachtpreisen auf der Grundlage von Hektarwerten (statistische Hektarwerte) zu ermitteln ist. Soweit besondere Nutzungen dies erfordern sollen hilfs-
weise anstelle der kapitalisierten Pacht die durchschnittlichen Kaufpreise für bewirtschaftete Flächen zugrunde gelegt werden.
So genanntes betriebliches „Verwaltungsvermögen“ist von der steuerlichen Begünstigung für
Betriebe ausgenommen, soweit es einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens übersteigt.
Dies bedeutet, dass dieses Betriebsvermögen dann insgesamt nicht begünstigt ist. Hiermit will
man in erster Linie die Vermögensgegenstände, die ihrer Natur nach der privaten Lebensführung dienen, aber durch Willkürung zum Betriebsvermögen umgestaltet werden können (Geld-
und Kapitalanlagen, vermietete und verpachtete Grundstücke und Gebäude), von der steuerlichen Begünstigung ausschließen.
Der Anteil des „Verwaltungsvermögens“ am gesamten land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bestimmt sich nach
dem Verhältnis der erbschaftsteuerlichen Bewertungsansätze für die Gegenstände des Verwaltungsvermögens als Einzelwirtschaftsgüter zum erbschaftsteuerlichen Betriebswert.
„Verwaltungsvermögen“ mit einem Anteil von unter 50 % des Betriebsvermögens ist zudem auch nur dann begünstigt, wenn es zum Besteuerungszeitpunkt bereits 2 Jahre dem Betrieb
zuzurechnen war.
b)
Da der gemeine Wert in der Regel aus Verkäufen nicht abgeleitet werden kann, erfolgt die
Ermittlung des gemeinen Werts im Ertragswertverfahren als überwölbendem Gesamtansatz.
c)
Für die Wertermittlung ganzer Betriebe wird der im Ertragswertverfahren anzuwendende
Kapitalisierungszinssatz gesetzlich mit 5,5 % festgelegt. Die Ermittlung der nutzungsartbezogenen
Ansätze wird zur Dynamisierung des Verfahrens im Wege einer Rechtsverordnung
geregelt.
d)
Als Mindestwert ist die regional übliche mit 5,5 % kapitalisierte Netto-Pacht für den
Grund und Boden zuzüglich eines betriebsformabhängigen prozentualen Anteils vom landesspezifischen
Nettopachtpreis, ermittelt auf der Grundlage von länderspezifischen Hektarwerten,
für das Besatzkapital anzusetzen. Hilfsweise sind durchschnittliche Kaufpreise
anstelle der kapitalisierten Pacht anzusetzen, wenn Besonderheiten bei den einzelnen Nutzungen
dies erfordern.
e)
Eine Neubewertung erfolgt bei Veräußerung des gesamten Betriebs oder von Teilen des Betriebs
sowie bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden innerhalb eines
Zeitraums von 7 bzw. 10 Jahren (sog. Nachversteuerungsvorbehalt).
d) Lohnsummenklausel
Die Lohnsumme in den 10 Jahren nach der Übertragung darf in keinem Jahr geringer sein darf
als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor der Übertragung. Ein
Unterschreiten der Mindestlohnsumme führt zum Wegfall der Steuerfreistellung zu einem
Zehntel Anteil des gewährten Abschlags für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme nicht
erreicht wird.
Die Lohnsummenklausel gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe, die weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz). Für Betriebe, die saisonale Aushilfskräfte beschäftigen (z.B. im Gartenbau
u.a.) bedarf aber noch einer weiteren Klärung.
e) Behaltensklauseln
Das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene land- und fortwirtschaftliche Vermögen muss über 7 bzw. 10 Jahre im Betrieb erhalten bleiben.
Folgende Verstöße gegen die Behaltensklauseln lösen eine
Nachversteuerung aus:
- Die (Teil-)Betriebsveräußerung- oder Aufgabe sowie die Veräußerung oder Entnahme
von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb des 7 bzw. 10 Jahreszeitraums.
Ausgenommen hiervon sind aber im Zusammenhang mit einer Veräußerung vorgenommene Reinvestitionen.
- Die Veräußerung oder Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen.
f) Entnahmebeschränkung
Sogenannte „Überentnahmen“, die innerhalb des 7 bzw 10 Jahreszeitraums
getätigt werden unterliegen der Nachversteuerung.
Eine betragsmäßige Grenze für die Annahme von „Überentnahmen“ ist nicht genannt worden.
Ebenso fehlen Angaben über Kompensationsmöglichkeiten innerhalb des festgelegten Zeitraums durch
Einlagen in das Betriebsvermögen.
„Überentnahmen“ führen in ihrem getätigten Umfang zu einer Nachversteuerung.
Bei Verwirklichung der Nachversteuerungstatbestände wird die Steuer nach der daraus
wertmäßig resultierenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend festgesetzt.
Hierbei bleibt allerdings unklar, ob die rückwirkende Änderung auf den Besteuerungszeitpunkt bezogen wird oder auf den Zeitpunkt des Ablaufs der 10- Jahresstundungsfrist?
1.6. Unternehmen
Das Unternehmen wird höher bewertet als bisher. Vom Unternehmenswert werden 85 Prozent als begünstigt angesehen.
Es wird ein Freibetrag für Betriebsvermögen von 300.000 EURO eingeführt. Der bisherige § 13a Erbschaftsteuergesetz mit den Begünstigungen für Unternehmen, Landwirtschaft und Kapitalbeteiligungen (Freibetrag von 225.000 EURO und Bewertungsabschlag von 35%) entfällt komplett.
Jedes Jahr wird der begünstigte Unternehmenswert um 10 Prozent gemindert. Diese Abschmelzung soll nur gelten,
wenn für die folgenden 15 Jahre die Lohnsumme des Unternehmens nicht unter 70 Prozent der Durchschnittslohnsumme sinkt und das
Betriebsvermögen in den 10 Jahren nach dem Erbfall erhalten bleibt.
Im Einzelnen gilt für
Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften folgendes:
1.6.1.
Allgemeines
Dem Grunde nach ist das nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen abgegrenzte Betriebsvermögen
von Gewerbebetrieben (Einzelunternehmen, Freiberuflerpraxen, Beteiligungen an Personengesellschaften,
Kapitalgesellschaften) zu bewerten.
Als Bewertungsmaßstab wird der gemeine Wert vorgegeben.
1.6.2.
Bewertung von Betriebsvermögen
a)
Der gemeine Wert ist in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die
weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen.
b)
Fehlen derartige zeitnahe Verkäufe, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der
Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten -auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
für nichtsteuerliche Zwecke üblichen -Methode zu schätzen.
Als Mindestwert
wird die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens abzüglich
der Schulden festgelegt.
Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung geregelt
werden.
Darin soll auch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren angeboten werden, das
den Beteiligten eine verlässliche und angemessene Bewertung ermöglicht.
Andere übliche
Bewertungsverfahren können angewendet werden, wenn sie zu vergleichbaren Ergebnissen
führen.
In einer Rechtsverordnung wird der im Ertragswertverfahren anzuwendende
Kapitalisierungszinssatz festgelegt.
Ausgangswert ist die Rendite für längerfristige
öffentliche Anleihen, die von der Deutschen Bundesbank für den Besteuerungszeitpunkt
benannt wurde.
Im Schnitt der letzten zehn Jahre betrugen die Renditen für öffentliche
Anleihen in etwa viereinhalb Prozent. Dieser Basiszins wird um einen angemessenen
„Risikozuschlag“ erhöht, der auf 4,5 % fixiert wird.
Nach den aktuellen Umlaufrenditen
für öffentliche Anleihen ergibt sich hieraus ein Kapitalisierungszinssatz von
rund 9 %, der entsprechend der künftigen Entwicklung des Basiszinssatzes variiert.
Zur Missbrauchsvermeidung und zur korrekten Wertfindung bei kurzfristigen Einlagen
innerhalb von zwei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt sind die aus der Vergangenheit
abgeleiteten Erträge um fiktive Erträge zu erhöhen, die diesen Einlagen für den Referenzzeitraum
beizumessen wären.
1.6.3. Verschonungsregel für Betriebsvermögen
Das Betriebsvermögen wird gegenüber allem anderen Vermögen durch eine umfangreiche Verschonungsregel vor der Erbschaftsteuer geschützt.
Der Schutz erfolgt in mehreren Schritten:
1. Schritt: Definition des begünstigten Betriebsvermögens; Verschonungsmaßnahme
Durch die nach dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände,
die nicht ihrer Natur nach der privaten Lebensführung dienen, zu „gewillkürtem“ Betriebsvermögen
zu erklären, können praktisch alle Gegenstände, die üblicherweise in Form
der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden (Geld-und Kapitalanlagen, vermietete
und verpachtete Grundstücke und Gebäude) auch in Form eines Gewerbebetriebs gehalten
werden, soweit sie einen gewissen betrieblichen Zusammenhang aufweisen. Um die im Gesetzentwurf
zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge schwierige gegenständliche Unterscheidung
von produktivem und nicht produktivem Vermögen mit zahlreichen Abgrenzungsproblemen
zu vermeiden, erfolgt eine normative Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens.
Der Anteil des begünstigen Vermögens wird pauschal mit 85 % angenommen. Die 85 %
werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen -bei einer gleitenden Freigrenze von
150.000 €. Mindestens 15 % des Vermögens unterliegen daher immer der Besteuerung. Auf
den Wert des begünstigten Vermögens wird ein Abschlag von 100 % gewährt, wenn die nachfolgenden
Bedingungen eingehalten werden.
(-Begünstigt werden nach entsprechender Abgrenzung auch das Vermögen von Betrieben der Land-und Forstwirtschaft
und Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt
war.-).
2. Schritt: Begünstigungsausnahme
Verwaltungsvermögen darf einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens nicht überschreiten.
Ansonsten gilt das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt.
Als Verwaltungsvermögen gelten:
a)
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte
und Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn der Erblasser
oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb einen einheitlichen
geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte oder als Gesellschafter einer Gesellschaft
im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
den Vermögensgegenstand der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hatte,
und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist, soweit keine Nutzungsüberlassung
an einen weiteren Dritten erfolgt.
b)
Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften
25 % oder weniger beträgt. Ob diese Grenze unterschritten wird, ist nach der Summe der
dem Betrieb unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu
bestimmen, wenn die Gesellschafter unwiderruflich untereinander verpflichtet sind, über die
Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung
unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen
Gesellschaftern nur einheitlich ausüben.
c)
Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder
§ 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und an entsprechenden Gesellschaften im Ausland
sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Buchstabe b) fallen, soweit bei diesen
Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent beträgt.
d)
Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen,
e)
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und
Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, wenn der Handel mit diesen Gegenständen
oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des gewerblichen Betriebes ist.
Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gesamten Betriebsvermögen bestimmt sich nach
dem Verhältnis der erbschaftsteuerlichen Bewertungsansätze für die Gegenstände des Verwaltungsvermögens
als Einzelwirtschaftsgüter zum erbschaftsteuerlichen Unternehmenswert.
Beispiel:
Bewertungsansatz Betrieb (Ertragswert) 10 Mio. €
Bewertungsansatz vermietetes Betriebsgrundstück (wie Grundvermögen) 3 Mio. €
Bewertungsansatz börsennotierte Streubesitzanteile (Kurswert) 0,5 Mio. €
Bewertungsansatz nicht notierter GmbH-Anteil im Streubesitz (Ertragswert) 1,5 Mio. €
Bewertungsansatz Kunstgegenstände (gemeiner Wert) 0,8 Mio. €
Verwaltungsvermögen insgesamt 5,8 Mio. €
Anteil Verwaltungsvermögen am gesamten Betriebsvermögen 58 %
Beteiligungen über 25 % im In- und Ausland gehören grundsätzlich zum begünstigten Betriebsvermögen.
Sie zählen zum Verwaltungsvermögen, wenn diese Gesellschaften die Verwaltungsvermögensgrenze
von 50 % überschreiten.
Begünstigt sind Anteile an Kapitalgesellschaften auch bei Beteiligungen unter 25 %,wenn über
die Anteile nur einheitlich verfügt werden kann oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung
unterliegende Anteilseigner übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen
Gesellschaftern nur einheitlich ausgeübt werden kann.
3. Schritt: Verschonungsparameter Lohnsumme
Die Lohnsumme darf in den 10 Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer sein als
70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung.
Ein Unterschreiten
der Mindestlohnsumme führt zum Wegfall der Verschonung.
Für jedes Jahr, in
dem die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, entfällt ein Zehntel des gewährten Abschlags.
Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend
neu festgesetzt.
Die Verschonung bleibt für die Jahre, in denen die Mindestlohnsumme eingehalten
wurde, erhalten.
Arbeitsplatzunabhängige Zuwächse der Lohnsumme infolge von Lohn- und Gehaltserhöhungen
im Betrachtungszeitraum
werden durch eine jährliche Dynamisierung der Ausgangslohnsumme
ausgeglichen.
Das Statistische Bundesamt ermittelt fortlaufend einen sog. Tariflohnindex
in einer Zeitreihe,
der branchenübergreifend die durchschnittlichen jährlichen Lohn- und
Gehaltsveränderungen abbildet.
Auf Antrag kann ein auf eine bestimmte Branche bezogener
Index angewendet werden,
wenn dieser nachweislich unter dem durchschnittlichen Tariflohnindex
des Statistischen Bundesamts liegt (Öffnungsklausel).
Einzelunternehmen, die ausschließlich vom Unternehmer selbst ohne Arbeitnehmer betrieben
werden
und Unternehmen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die unter § 23 Abs. 1
Satz 2 KSchG fallen (Betriebe mit höchstens 10 Arbeitnehmern),
unterliegen nicht dem Verschonungsparameter
Lohnsumme, sondern sind nur den allgemeinen Behaltensregelungen unterworfen.
4. Schritt: Verhaftungsregelungen
Verwaltungsvermögen (s.o.) mit einem Anteil von unter 50 % des Betriebsvermögens ist nur
dann begünstigt,
wenn es zum Besteuerungszeitpunkt bereits zwei Jahre dem Betrieb zuzurechnen
war.
Das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene Betriebsvermögen muss über 15 Jahre (Bei Betrieben der Land-und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 7 bzw 10 Jahren.) im Betrieb
erhalten werden.
Verstöße gegen die Verhaftungsregelungen lösen eine Nachversteuerung
aus.
5. Schritt: Nachversteuerung
Die Betriebsveräußerung/-aufgabe oder Teilveräußerung sowie Veräußerung/Entnahme von
wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb dieser 7 bzw. 10 Jahre (Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gilt auch ein Zeitraum von 7 bzw. 10Jahren.) führen in dem entsprechenden
Umfang zum Wegfall der Verschonung, es sei denn, es erfolgt in zeitlichem Zusammenhang
eine Reinvestition in diesem Umfang im Betrieb (Reinvestitionsklausel).
Überentnahmen führen in ihrem Umfang zum Wegfall der Verschonung.
Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend
neu festgesetzt.
Im parlamentarischen Verfahren wird die Frage einer möglichen Doppelbelastung mit Einkommen-
und Erbschaftsteuer näher geprüft.
1.7. Änderungen für Gesellschafter
a) Bei Anteilen an börsennotierten Kapitalgesellschaften stellt der Börsenkurs den gemeinen Wert dar.
b) Bei nicht notierten Anteilen ist der gemeine Wert in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten,
die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen.
c) Fehlen derartige zeitnahe Verkäufe, ist der gemeine Wert zu schätzen. Dabei gelten die Festlegungen unter 1.6.2.b) entsprechend.
2. Für wen besteht Handlungsbedarf und Beratungsbedarf? |
Handlungsbedarf besteht für:
Immobilienbesitzer, die ihre Immobilien neu bewerten müssen,
insbesondere dann, wenn die Begünstigten Geschwister, Nichten, Neffen oder Nicht-Verwandte sind.
Lebensversicherungsbesitzer, da das Bewertungswahlrecht zwischen 2/3 der Beiträge und Rückkaufswert wegfällt.
Alle, die seit dem 1.1.2007 geerbt haben und Erbschaftsteuer entweder bereits gezahlt haben oder noch Erbschaftsteuer zahlen müssen, da für sie das Wahlrecht zwischem altem und neuem Erbschaftsteuerrecht besteht und der Wahlantrag nicht versäumt werden darf.
Beratungsbedarf besteht für:Unternehmer, Land- und Forstwirte
und Kapitalanleger mit gewerblichen Beteiligungen, wie z.B. Schiffsbeteiligungen und Filmbeteiligungen.
Akuter Beratungsbedarf besteht für: Unternehmer, die eine Unternehmensnachfolge planen, da sich die Ansätze für eine Unternehmensbewertung verändert haben.
Alle, die als Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Fern-Verwandter oder Nicht-Verwandter erben werden.
3. Wird die Erbschaftsteuer einfacher oder komplizierter? |
Die Erbschaftsteuer wird für Betriebsinhaber, Kapitalanleger und Land- und Forstwirte ungleich beratungsintensiver als bisher. Die Abgrenzung zwischen ordentlichem Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen wird in der Praxis insbesondere bei Beteiligungen zeitaufwendig und kostenintensiv werden.
7 bzw. 10 Jahre hängt das Damoklesschwert der Erbschaftsteuernachzahlung über ihnen. Dieser Zeitraum muss überwacht werden, damit der Erbe oder der Beschenke nicht in eine der ausgelegten Fallen tappt und es zu Erbschaftsteuernachzahlungen kommt. Wie kompliziert die Erbschaftsteuer wird, läßt sich, auch nach dem der Gesetzeswortlaut seit dem 20. November 2007 vorliegt, immer noch nicht sagen, da wesentliche Punkte in noch nicht vorliegenden Rechtsverordnungen und Erlassen geregelt werden sollen.
4. Ist die Erbschaftsteuerreform verfassungswidrig?
|
Das Erbschaftsteuergesetz 1974 wurde durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE 93, 165 - für verfassungswidrig erklärt.
Das Erbschaftsteuergesetz 1996 wurde vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls für verfassungswidrig erklärt.
Siehe hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und die dazu ergangene Pressemitteilung.
Und auch das neue Erbschaftsteuergesetz 2009 halten Fachleute wie Prof. Paul Kirchhof, Prof. Joachim Lang und viele andere Fachleute mit ihnen ebenfalls für verfassungswidrig. (Financial Times Deutschland v. 23.09.2008).
Die aktuelle Entwicklung der Erbschaftsteuerreform läßt sich auch bei den drei nachfolgenden Webangeboten gut verfolgen